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Bauvorlageberechtigt sind Ingenieurinnen und Ingenieure, die in der Brandenburgischen Ingenieurkammer geführten Liste mit dem Zusatz Bauvorlageberechtigung eingetragen sind und Personen, die berechtigt sind, diese Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt zu führen.
Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die Liste bauvorlageberechtigt, wenn sie eine vergleichbare Berechtigung besitzen und dafür inländische vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten.
Ingenieurinnen und Ingenieure:
Architektinnen und Architekten:
Mit Prüfung des Befähigungsnachweises:
Ohne Prüfung des Befähigungsnachweises:
Ingenieurinnen und Ingenieure:
Sie werden auf Antrag mit dem Zusatz Bauvorlagenberechtigung eingetragen, wenn Sie einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau oder des Bauingenieurwesens nachweisen und danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen sind.
Architektinnen und Architekten:
Die Berufsbezeichnung darf führen, wer in die Architektenliste wird gemäß § 4 Abs. 1 BbgArchG eingetragen ist. Eingetragen wird, wer
Ingenieurinnen und Ingenieure:
Zusätzliche Gebühr: EUR 150,00 gegebenenfalls neben der Eintragungsgebühr von EUR 100,00
Architektinnen und Architekten:
Antragsgebühr Eintragung in die Architektenliste: EUR 205,00 Gebühr für Beurkundung und Rundstempel: EUR 65,00
Ingenieurinnen und Ingenieure:
Architektinnen und Architekten:
3 bis 5 Monate
Der Antrag auf Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure und Aufnahme in die Architektenkammer kann jederzeit gestellt werden.
keine
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Brandenburgische Ingenieurkammer
Brandenburgische Architektenkammer