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Wenn Sie einen Hund halten, sind Sie verpflichtet, ihn anzumelden.
Die ordnungsrechtliche Erfassung von Hunden soll ausschließlich der Gefahrenabwehr dienen, da die Verletzungen von Mensch oder Tier z. B. durch den Biss eines größeren Hundes (ab einem Gewicht von 20 kg oder ab einer Widerristhöhe von 40 cm) erheblich sein können.
Spezielle Hinweise für Gemeinde Premnitz:Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der
Aufnahme oder, wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin
zugewachsen ist, innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt
geworden ist, bei der Stadt Premnitz anzumelden.
Aufgrund § 5 Abs. 1 und § 35 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBI. I S. 154), zuletzt geändert durch Art. 5
des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer dienstrechtlicher
Vorschriften vom 22.03.2004 (GVBI. I S. 59, 66) in Verbindung mit § 3 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Brandenburg in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBI. I S. 174) zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 29.06.2004 (GVBI.
I S. 272) und in Verbindung mit der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Führen und
Halten von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehV) vom 16.06.2004 (GVBI. I S. 458)
hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Premnitz in ihrer Sitzung die Hundesteuersatzung beschlossen.
Anfallende Kosten für die Anmeldung eines Hundes sind die Hundesteuer,
Die Steuer beträgt jährlich, wenn Premnitz einschl. Ortsteil Mögelin
Ortsteil Döberitz bis 31.12.2007
a) nur ein Hund gehalten wird 36,00 Euro 24,00 Euro
b) zwei Hunde gehalten werden
je Hund 48,00 Euro 36,00 Euro
c) drei Hunde
oder mehr Hunde gehalten werden 60,00 Euro 60,00 Euro
je Hund
d) für jeden gefährlichen Hund 240,00 Euro 240,00 Euro
Gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung sind Hunde, die nach § 8 der HundehV vom
16.06.2004 als gefährliche Hunde gelten.
1. Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der
Aufnahme oder, wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin
zugewachsen ist, innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt
geworden ist, bei der Stadt Premnitz anzumelden. Bei der An-, Um- bzw. Abmeldung hat
der Hundehalter die Rasse des Hundes anzugeben. Unterbleibt diese Erklärung, muss
davon ausgegangen werden, dass es sich gemäß § 2 Ziffer 1 Buchstabe d dieser Satzung
um einen gefährlichen Hund handelt. In den Fällen des § I Ziffer 3 Satz 2 dieser Satzung
muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum
von zwei Monaten überschritten worden ist und in den Fällen des § 7 Ziffer 3 Satz I dieser
Satzung innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.
2. Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen nachdem er ihn veräußert oder
sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder
nachdem der Halter aus der Stadt weggezogen ist, bei der Stadt Premnitz abzumelden. 1m
Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und
die Anschrift dieser Person anzugeben.
3. Die Stadt Premnitz übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über
die Steuerbefreiung fiir jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde
außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar
befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den
Beauftragten der Stadt Premnitz die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis
zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder
vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund
nicht angelegt werden.
4. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eme neue
Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt.
5. Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung sind die Personen, die den Hund in ihrer
"Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft" aufgenommen haben, verpflichtet. Den
Beauftragten der Stadt Premnitz ist auf Nachfrage über die auf dem Grundstück oder im
Haushalt gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
6. Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Personen, die den Hund in ihrer
"Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft" aufgenommen haben zur wahrheitsgemäßen
Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der
vorgeschriebenen Frist verpflichtet. Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die
Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Ziffern 1 und 2 nicht berührt.
Frau Wegwerth
Gewerbe-, Vergnügungs- und Hundesteuern, Datenschutzbeauftragte
Haus ll / Zimmer 7