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Wonach suchen Sie?
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In wirtschaftlich schwierigen Zeiten können die Beschäftigungskosten für den Betrieb belastend sein. Wenn beispielsweise bei Betrieben wegen einer akuten Krisenlage ein Arbeitsausfall eintritt, weil die Produktion aufgrund fehlender Zulieferungen einschränkt werden muss, kann Kurzarbeit angezeigt werden. Während der Kurzarbeit arbeiten die Beschäftigten vorübergehend weniger oder gar nicht. Das Kurzarbeitergeld gleicht die Verdienstausfälle dann teilweise aus. Es soll Ihren Betrieb entlasten und dabei helfen, Arbeitsplätze zu erhalten.
Verantwortlich für die Anzeige über Arbeitsausfall und den Antrag auf Kurzarbeitergeld sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Die Beschäftigten müssen nichts tun. Kurzarbeit kann für den Betrieb oder auch auf einzelne Abteilungen beschränkt eingeführt werden. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach dem jeweiligen Einkommen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und dem tatsächlichen Arbeits- / Verdienstausfall während der Kurzarbeit:
Sie bekommen das Kurzarbeitergeld frühestens von dem Kalendermonat an, in dem Ihre Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Bundesagentur für Arbeit eingegangen ist. Das Kurzarbeitergeld ist eine Erstattungsleistung. Sie gehen als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber bei der Zahlung der Löhne und Gehälter an Ihre Beschäftigten zunächst in Vorleistung. Das Kurzarbeitergeld wird monatlich nachträglich mit der Bundesagentur für Arbeit am Sitz der Lohnabrechnungsstelle abgerechnet und Ihnen rückwirkend gezahlt.
Vorübergehende Änderungen der Regelungen für das Kurzarbeitergeld sind möglich.
Beispielsweise wurden aufgrund der Corona-Krise die Regelungen zum Kurzarbeitergeld vorübergehend geändert. Die Änderungen betreffen unter anderem die Verlängerung der Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes, das Einbringen von Minusstunden, die Anrechnung von Einkommen aus Nebenbeschäftigungen, Anspruch auf Kurzarbeitergeld von Leiharbeitern und eine stufenweise Erhöhung des Kurzarbeitergeldes. Näheres erfahren Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.
Anzeige über Arbeitsausfall (Formular)
Antrag auf Kurzarbeitergeld (Formular)
Kurzarbeitergeld kann beantragt werden bei vorübergehendem und nicht vermeidbarem Arbeitsausfall
Mindesterfordernisse:
Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht nur dann, wenn mindestens ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent des Brutto-Arbeitsentgeltes betroffen ist. Aufgrund der Corona-Krise wurde der Anteil der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffenen sein müssen, vorübergehend auf mindestens 10 Prozent herabgesetzt. Näheres erfahren Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.
Betriebliche Voraussetzungen:
Persönliche Voraussetzungen:
Weitere Voraussetzung:
keine
Kurzarbeitergeld können Sie schriftlich oder online beantragen. Das Verfahren ist zweistufig: Zuerst zeigen Sie den Arbeitsausfall an, dann stellen Sie den Antrag.
Wenn Sie das Kurzarbeitergeld schriftlich beantragen wollen:
Wenn Sie das Kurzarbeitergeld online beantragen wollen:
Die Anzeige/ der Antrag wird in der Regel innerhalb von 15 Arbeitstagen bearbeitet.
Antrag und Auszahlung:
Bei außergewöhnlichen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt (wie zum Beispiel infolge der Verbreitung des Coronavirus) kann die Bundesregierung beziehungsweise das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Vorschriften zum Kurzarbeitergeld per Verordnung vorübergehend anpassen.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Die für Sie zuständige Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit finden Sie über den Dienststellenfinder.
Allgemein:
Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
Regensburger Straße 104
90478 Nürnberg
Telefon: 0911 1790
E-Mail: zentrale@arbeitsagentur.de
Ihre örtliche Agentur für Arbeit finden Sie über den Dienststellenfinder.
Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit
Telefon: 0800 455520 (gebührenfrei)