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Die Begriffe Architekt und Architektin, Innenarchitekt und Innenarchitektin, Landschaftsarchitekt und Landschaftsarchitektin sowie Stadtplaner und Stadtplanerin sind geschützte Berufsbezeichnungen. Nur wer sich in die Architektenkammer eintragen lässt ist berechtigt, diese Berufsbezeichnungen zu führen. Dies ist in Brandenburg erst möglich, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin ein erfolgreich abgeschlossenes Studium mit einer mindestens vierjährigen Gesamtregelstudienzeit in der betreffenden Fachrichtung absolviert hat, im Anschluss daran eine zweijährige praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung nachweisen kann und Fortbildungen belegt hat.
Absolventen und Absolventinnen, die ein Studium der Fachrichtung Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung vor dem 01. Juli 2016 begonnen haben, müssen lediglich einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss nach einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit nachweisen.
Mit Prüfung des Befähigungsnachweises:
Ohne Prüfung des Befähigungsnachweises:
In die Architekten-/Stadtplanerliste wird gemäß § 4 Abs. 1 BbgArchG eine Person eingetragen, die
Antragsgebühr Eintragung in die Architekten-/Stadtplanerliste: 205,00 €
Gebühr für Beurkundung und Rundstempel: 65,00 €
Die Eintragung erfolgt auf schriftlichen Antrag.
binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen
Das Formular zur Eintragung in die Liste der Architekten und Stadtplaner finden Sie bei der Brandenburgischen Architektenkammer unter: https://www.ak-brandenburg.de/mitglieder/formulare
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich. Ja
Nähere Informationen zum Eintragungsverfahren können Sie über die Geschäftsstelle der Brandenburgischen Architektenkammer erfahren oder unter:
Die Eintragung in die Stadtplanerliste erfolgt ohne Prüfung der Befähigungsnachweise, wenn eine Löschung aus der Stadtplanerliste nicht länger als zwei Jahre zurückliegt und kein Versagungsgrund vorliegt.
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Brandenburgische Architektenkammer