Stadtplanerliste Eintragung

Volltext

Die Begriffe Architekt und Architektin, Innenarchitekt und Innenarchitektin, Landschaftsarchitekt und Landschaftsarchitektin sowie Stadtplaner und Stadtplanerin sind geschützte Berufsbezeichnungen. Nur wer sich in die Architektenkammer eintragen lässt ist berechtigt, diese Berufsbezeichnungen zu führen. Dies ist in Brandenburg erst möglich, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin ein erfolgreich abgeschlossenes Studium mit einer mindestens vierjährigen Gesamtregelstudienzeit in der betreffenden Fachrichtung absolviert hat, im Anschluss daran eine zweijährige praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung nachweisen kann und Fortbildungen belegt hat. 

Absolventen und Absolventinnen, die ein Studium der Fachrichtung Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung vor dem 01. Juli 2016 begonnen haben, müssen lediglich einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss nach einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit nachweisen.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Voraussetzungen

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Verfahrensablauf

Bearbeitungsdauer

Formulare/Schriftformerfordernis

Weiterführende Informationen

Hinweise (Besonderheiten)

Fachlich freigegeben durch

Fachlich freigegeben am

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle(n)