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Überschreitung des 7-Tage-lnzidenzwertes von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner*innen mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb der letzten drei Tage

Laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (https:/Ikkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-Iandbrandenburg/) liegt die Zahl der Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus im Landkreis Havelland innerhalb des Zeitraums der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern seit dem 24.03.2021, also seit mindestens drei Tagen, ununterbrochen bei über 100 (sogenannte 7-Tage-lnzidenz).


Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Änderung der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vom 19.03.2021 gelten daher ab dem Folgetag dieser Bekanntmachung für die Dauer von mindestens 14 Tagen im Landkreis Havelland folgende Schutzmaßnahmen:


1. abweichend von § 4 Absatz 1 Halbsatz 1 ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet,
2. abweichend von § 7 Absatz 1 Halbsatz 1.ist die Durchführung von Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet,
3. abweichend von § 7 Absatz 5 Halbsatz 1 ist die Durchführung von privaten Feiern und Zusammenkünften nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet,

4. abweichend von § 8 Absatz 1 unterliegen alle nicht in § 8 Absatz 2 Satz 1 genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels einer Schließungsanordnung,
5. abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist der Individualsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts zulässig,
6. abweichend von § 23 Absatz 1 sind Gedenkstätten, Museen,
Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive und öffentliche
Bibliotheken für den Publikumsverkehr geschlossen.

 

Die Anordnung der o.g. Schutzmaßnahmen endet gemäß § 26 Abs. 3 der Verordnung zur Änderung der Siebten SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg, wenn die 7-Tage-lnzidenz vom zehnten bis zum zwölften Tag der Anordnung ununterbrochen unter 100 liegt, mit Ablauf des Tages, der auf den vierzehnten Tag der Anordnung fällt. Anderenfalls verlängert sich die Anordnung um eine Woche. Die Verlängerung endet mit Ablauf des Tages, der auf den siebten Tag der Verlängerung folgt, soweit die 7-Tage-lnzidenz vom dritten bis siebten Tag der Verlängerung ununterbrochen unter 100 liegt. Die diesbezügliche Unterschreitung wird der Landkreis Havelland entsprechend veröffentlichen.


Rathenow, 2021-03-26

Lewandowski
Landrat

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