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Neue Regelungen aufgrund der Pandemie erlassen!

Ab heute, Mittwoch, den 16. Dezember 2020 tritt die Dritte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID 19 in Kraft.

 

Aufgrund der deutlich steigenden Corona-Infektionszahlen, der zunehmenden Zahl der Todesfälle sowie der kritischen Situation in den Krankenhäusern und Pflegeheimen muss das öffentliche Leben auch in Brandenburg weitgehend heruntergefahren werden. Da die aktuell geltenden Maßnahmen nicht ausreichen, um die Corona-Pandemie nachhaltig einzudämmen,wurden weitere Einschränkungen mit dieser Verordnung beschlossen.

 

Alle sind verpflichtet, die physischen Kontakte untereinander auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Das Betreten des öffentlichen Raumes ist nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet. Der Konsum von alkoholischen Getränken ist im gesamten öffentlichen Raum untersagt. Viele Geschäfte und auch Friseure müssen für den Publikumsverkehr schließen. Bereits seit dem 14. Dezember ist die Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht in Schulen ausgesetzt. Dies erfolgte unabhängig von der neuen Verordnung durch schulorganisatorische Festlegungen des Bildungsministeriums. Kitas bleiben geöffnet.

 

Nachfolgend die Regelungen in Kurzform:

 

Mund-Nasen-Bedeckung

Grundsätzlich haben alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr im öffentlichen Raum überall dort eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wo die Einhaltung des Mindestabstands zu anderen nicht möglich ist.

 

Einzelhandel, Dienstleistungen, Gastronomie

Alles wird geschlossen. Ausnahmen sind:

  • Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte,
  • Drogerien, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser,
  • Buchhandel sowie Zeitungs- und Zeitschriftenhandel
  • Tierbedarfshandel und Futtermittelmärkte,
  • Bau- und Gartenfachmärkte mit Zutritt nur für Kund*innen mit Gewerbenachweis,
  • landwirtschaftliche Direktvermarkter von Lebensmitteln,
  • Tankstellen,
  • Tabakwarenhandel,
  • Verkaufsstände auf Wochenmärkten beschränkt auf die für den stationären Einzelhandel nach dieser Verordnung zugelassenen Sortimente,
  • Weihnachtsbaumverkaufsstellen,
  • Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
  • Optiker und Hörgeräteakustiker,
  • Reinigungen und Waschsalons,
  • Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge,
  • Abhol- und Lieferdienste.
  •  

Silvester

Der Verkauf von Pyrotechnik ist verboten. Das bedeutet: Raketen, Feuerwerksbatterien und Böller werden nicht verkauft. Vom Zünden von Silvesterfeuerwerk wird dringend abgeraten. In Premnitz ist dies insbesondere entlang der Bundesstraße B 102 einschließlich der Ortsteile, also auch in den Kreuzungsbereichen, und im Gebiet um den Stadtsee untersagt.  Alle Personen müssen am 1. Januar 2021 bis 02:00 Uhr wieder Zuhause sein.

 

Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen/Speerstunden

Private Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis sind weiterhin auf den eigenen und einen weiteren Haushalt beschränkt. Kommen Personen aus einem weiteren Haushalt zu Besuch, ist das Treffen auf insgesamt höchstens fünf Personen zu beschränken (zuzüglich Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr aus diesen beiden Haushalten). Das gilt auch für Zusammenkünfte auf dem eigenen Grundstück.

 

Lockerungen am Heiligen Abend und Silvester

Vom 24. bis 26. Dezember (Heiligabend, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag) sind mehr Kontakte im engsten Familienkreis möglich. In diesem Zeitraum sind private Treffen mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit bis zu vier weiteren Personen aus dem engsten Familien- und Freundeskreis ohne Begrenzung der Zahl der Haushalte erlaubt (zuzüglich Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr aus diesen Haushalten). Zum engsten Familienkreis gehören Ehegatten, Lebenspartner*innen und Partner*innen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, außerdem Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige.

Am Heiligabend (24. Dezember) gelten die Aufenthaltsbeschränkungen im öffentlichen Raum erst ab dem 25. Dezember, 02:00 Uhr. Das bedeutet, dass Verwandte und Freunde zum Weihnachtsfest eingeladen werden können, diese dann aber ihren Heimweg rechtzeitig antreten müssen, so dass sie bis 02:00 Uhr am 25. Dezember ihr eigenes Zuhause erreicht haben. In der Silvesternacht (also vom 31.12.2020 zum 01.01.2021) dürfen Brandenburgerinnen und Brandenburger durchgehend bis 02:00 Uhr früh draußen unterwegs sein.

 

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