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Ab dem 02.06.2020 sollen abweichend von den bisherigen Regelungen der Eindämmungsverordnung des Landes ausschließlich Kinder, die einen Rechtsanspruch nach dem Kita-Gesetz des Landes Brandenburg (KitaG) haben und deren Sorgeberechtigte/Eltern beide einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, in eine eingeschränkte Regelbetreuung aufgenommen werden. Dies gilt auch für Selbstständige, soweit deren berufliche Tätigkeit nicht untersagt ist. Die eingeschränkte Regelbetreuung gilt nur soweit und solange die Sorgeberechtigten/Eltern im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit häuslich abwesend sind.
Ab dem 08.06.2020 sollen auch Kinder, die einen Rechtsanspruch auf Betreuung haben und sich im letzten Jahr vor der Einschulung befinden, ohne weitere Voraussetzungen in eine eingeschränkte Regelbetreuung aufgenommen werden.
Ab dem 22.06.2020 sollen auch Kinder, deren Sorgeberechtigte/Eltern in Homeoffice/Heimarbeit beschäftigt sind, in die eingeschränkte Regelbetreuung aufgenommen werden.
Der Umfang der eingeschränkten Regelbetreuung erstreckt sich auf 4 Stunden pro Tag an 5 Tagen in der Woche. Sofern es räumlich und personell möglich ist kann die jeweilige Kita die Betreuungszeiten ausweiten.
Über die Gewährung der eingeschränkten Regelbetreuung entscheidet der Kita-Träger. Übersteigt die Nachfrage die vorhandenen Platzkapazitäten, so entscheidet der Träger nach Antragseingang; ggf. wird eine Warteliste geführt.
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