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Allgemeinverfügung des Landkreises Havelland

Allgemeinverfügung des Landkreises Havelland über das Verbot des Betriebs von Kindertageseinrichtungen und nicht erlaubnispflichtigen Einrichtungen zur Beherbergung von Kindern und Jugendlichen und Heimvolkshochschulen


Sehr geehrte Damen und Herren,


auf Grundlage von § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG, 33 IfSG wird die Allgemeinverfügung des Landkreises Havelland (veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Havelland Nr. 6/2020 vom 16.03.2020) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:


1. Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen wird mit Wirkung vom 18. März 2020 bis zum 19. April 2020 untersagt.


Die Untersagung des Betriebs gilt für alle Formen der Kindertagesbetreuung im Sinne des Brandenburgischen Kindertagesstättengesetzes (KitaG). Hierzu zählen neben der Betreuung von Kindem in Krippen (0 bis 3 Jahre), in Kindergärten (ab 3 Jahre bis zur Einschulung) und Horten (Kinder in der Primarstufe bzw. Grundschule) auch alle weiteren bedarfserfüllenden Angebote gemäß § 1 Abs. 4 KitaG wie z.B. Spielkreise und integrierte Ganztagsangebote von Schule und Kindertagesbetreuung.


Für Kindertagespflegestellen gilt die Allgemeinverfügung des Landkreises Havelland über das Verbot des Betriebs der Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII i. V. m. § 20 KitaG des Landes Brandenburg vom 30.03.2020.


Die Untersagung gilt für alle öffentlichen und freien Träger.


Die Untersagung bedeutet, dass in den Kindertagesstätten ab dem 18. März 2020 keine Kinder mehr aufgenommen werden dürfen. Für Kitas mit Übernachtungsmöglichkeit gilt die Untersagung ab dem 18. März 2020, 10:00 Uhr. Es handelt sich nicht um ein Betretungsverbot, insbesondere dürfen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindertagesstätten, Vertreterinnen und Vertreter der Träger weiterhin die Räume betreten. Auch dürfen sich Kinder in den Räumen im Rahmen der Notfallbetreuung (s.u.) aufhalten.

 

1.1. Ausnahmen von der Betriebsuntersagung


Der Landkreis Havelland gestattet in Ansehung des Grundsatzes, dass die Betreuung der Kinder vorrangig zu Hause erfolgt, Ausnahmen für:


Gruppen in den Kindertagesstätten (Krippe, Kindergarten Hort), in denen Kinder von Erziehungsberechtigten aus kritischen Infrastrukturbereichen betreut werden (Notfallbetreuung in kleinen Gruppen).

 

1.2. Voraussetzungen für die Notfallbetreuung


Grundvoraussetzung für eine Notbetreuung ist, dass beide Erziehungsberechtigten, im Falle von Alleinerziehenden, die Alleinerziehenden in sogenannten kritischen Infrastrukturen tätig sind, und eine häusliche oder sonstige individuelle bzw. private Betreuung nicht organisieren können.


Es ist unerheblich, ob die berufliche Tätigkeit in kritischen Infrastrukturen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg ausgeübt wird.

 

Die Notbetreuung ist für Kinder von Beschäftigten aus folgenden Bereichen vorgesehen:


a) im Gesundheitsbereich, in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen, im medizinischen und im pflegerischen Bereich, der stationären und teilstationären Erziehungshilfen, in Internaten gemäß § 45 SGB VIII, der Hilfen zur Erziehung, der Eingliederungshilfe, der Versorgung psychisch Erkrankter sowie für die Notfallbetreuung von Kindern bis zum Ende des Grundschulalters,


b) Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen sowie der Bundes-, Landes und Kommunalverwaltung,


c) Polizei, Rettungsdienst, Katstrophenschutz und Feuerwehr sowie die sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,


d) Rechtspflege,


e) Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche,


f) Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennahverkehr, IT und Telekommunikation, Arbeitsverwaltung (Leistungsverwaltung),


g) Landwirtschaft, Ernährungswirtschaft, Lebensmitteleinzelhandel und Versorgungswirtschaft,


h) in der fortgeführten Kindertagesbetreuung


i) Medien


j) Veterinärmedizin


k) für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal


l) Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukiuren tätig sind.

 

Für die Notbetreuung für Kinder von Beschäftigten der Bereiche nach Punkt 1.2. Satz 3 Buchstabe a) ist es ausreichend, wenn ein Erziehungsberechtigter in einem systemrelevanten Beruf arbeitet, um einen Anspruch auf die Notbetreuung zu haben ("Ein-Elternregelung").

 

1.3. Praktische Umsetzung


Für die Notbetreuung gelten die zwischen den Erziehungsberechtigten und den Trägern abgeschlossenen Vereinbarungen und allgemeinen Regelungen weiter.


Es können neue Kinder in die Notfallbetreuung aufgenommen werden, z.B. Kinder, die bisher überhaupt nicht oder nicht an der Kindertagesbetreuung der betreffenden Einrichtung teilgenommen haben. Der gesetzlich vorgeschriebene Impfschutz gegen Masern ist nachzuweisen. Ein Betreuungsvertrag gilt mit der Aufnahme des Kindes als konkludent begründet. Es gelten die Bestimmungen des KitaG sowie die Regelungen des jeweiligen Trägers der Einrichtung.

 

1.4. Absicherung der Notfallbetreuung

 

Zur Einhaltung der Personalbemessungsschlüssel gemäß § 10 KitaG werden Träger von Kindertagesstätten, die Notfallbetreuung anbieten, gebeten, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter konzentriert für die Notfallbetreuung einzusetzen. Die Anzeigepflichten gemäß § 47 SGB VIII gelten fort. Eine Schließung oder Reduzierung der Zahl der Betreuungsplätze zwecks Notfallbetreuung muss nicht angezeigt werden. Für bereits dem MBJS gemeldete Fachkräfte, die in einer anderen Kindertagesstätte und I oder bei einem anderen Träger vorübergehend für den Zeitraum der Geltung dieser Weisung eingesetzt werden, muss keine sog. Personalmeldung ans MBJS abgegeben werden.

 

Dem zuständigen staatlichen Schulamt sowie dem MBJS wird vom Landkreis Havelland angezeigt, welche Horte fortgeführt werden. Das staatliche Schulamt wird prüfen, ob Grundschullehrkräfte zur Personalverstärkung zur Verfügung gestellt werden können. Für Lehrkräfte des Landes Brandenburg, die vorübergehend für den Zeitraum der Geltung dieser Weisung in Kindertagesstätten eingesetzt werden, ist keine Personalmeldung gemäß § 47 SGB VIII abzugeben.


Es wird empfohlen, Beschäftigte, die laut Robert-Koch-Institut einer Risikogruppe (RKI) (www.rki.de/DE/ContentllnfAZ/N/NeuartigesCoronavirus/Risikogruppen.html) zuzurechnen sind, nicht für die Notfallbetreuung einzusetzen.

 

2. Nicht erlaubnispflichtigen Einrichtungen zur Beherbergung von Kindern und Jugendlichen (z.B. Jugendbildungsstätten, Kindererholungszentren (Kieze), Jugendherbergen, Ferienlager) sowie Heimvolkshochschulen wird der Betrieb mit Wirkung vom 18. März 2020 bis zum (voraussichtlich) 19. April 2020 untersagt.

 

Begründung


Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt, so trifft die zuständige Behörde die nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.


Unter den Voraussetzungen des § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG kann die zuständige Behörde zudem in § 33 IfSG genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen.


Der Landrat ist nach § 3 Absatz 5 Satz 1 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetz (BbgGDG) die zustandige Behörde im Sinne des IfSG und nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten zuständig.


Nach § 2 Nummer 1 IfSG sind Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vermehrungsfähige Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, dass bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger gemäß § 2 Nummer 1 IfSG. Bei den betroffenen Einrichtungen handelt es sich jeweils um Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG.

 

Die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 ist weiterhin hoch dynamisch. Nach eindringlicher Einschätzung der Fachexperten ist damit zu rechnen, dass kurzfristig eine neue Eskalationsstufe der Pandemiebewältigung eintreten wird. Die Rückverfolgung von Fällen sowie die Anordnung von Quarantäne für alle ermittelten Betroffen reichen zur notwendigen Unterbrechung von Ansteckungsketten nicht mehr aus.


In den betroffenen Einrichtungen kann es unter ungünstigen Bedingungen zu einer Übertragung auf viele Personen (Kinder, Eltern sonstige Angehörige) kommen. Eine zeitgleiche Infektion vieler Menschen kann zu einer Überlastung der örtlichen medizinischen Versorgungsstrukturen führen. Die zeitweise Einschränkung bzw. Untersagung des Betriebs dieser Einrichtungen ist aus diesem Grund zwingend erforderlich.

 

Ziel der Allgemeinverfügung ist es, die Übertragungswege von SARS-CoV-2 zu unterbrechen und das Risiko einzudämmen, ohne dabei das öffentliche Leben gänzlich zum Stillstand zu bringen sowie die Funktionsfähigkeit der zur Gesunderhaltung sowie zum Schutz der Bevölkerung dringend erforderliche Infrastruktur aufrechtzuerhalten. Um dies sicherzustellen, ist die hier verfügte Untersagung erforderlich und geboten. Mildere, gleich wirksame Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind nicht ersichtlich. Die Allgemeinverfügung ist angemessen, da sie nicht außer Verhältnis zu dem in der Allgemeinverfügung angestrebten Schutz höherwertiger Rechtsgüter wie Leben, Leib und Gesundheit der Bevölkerung steht.

 

Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Absatz 3 IfSG in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG. Rechtsbehelfe haben somit keine aufschiebende Wirkung. Auf die Strafvorschrift des § 75 Absatz 1 Nummer 1 IfSG wird hingewiesen.

 

Bekanntmachungshinweise
Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG) 


Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Landkreis Havelland, Platz der Freiheit 1, 14712 Rathenow, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden.


Rathenow, den 30.03.2020


Mit freundlichen Grüßen


Roger Lewandowski

Landrat

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