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Allgemeinverfügung des Landkreises Havelland

über das Verbot der Unterrichtserteilung in von Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft, mit Ausnahme von Förderschulen


Sehr geehrte Damen und Herren,


auf Grundlage von § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG, 33 IfSG wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:


Ab Mittwoch, den 18. März 2020 bis (voraussichtlich) zum 19. April 2020 wird landesweit allen Schulen in Brandenburg, d. h. allen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, allen Förderschulen und den Schulen des zweiten Bildungswegs in öffentlicher und freier Trägerschaft, die Erteilung von Unterricht untersagt.


In den Räumlichkeiten der Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft einschließlich in Schulsport-hallen und an anderen Lernorten (Schwimmhallen, außerschulische Lernorte) findet kein Unterricht und keine Betreuung im Rahmen ganztagsschulischer Angebote statt.


Der Unterrichtsbetrieb an Schulen, in denen Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung und Schülerinnen und Schüler mit Schwerst-mehrfachbehinderungen beschult werden, kann fortgeführt werden.


Eine Hortbetreuung, die bisher in den Schulen regelmäßig angeboten wurde, kann im Rahmen einer Notfallbetreuung fortgeführt werden. Insoweit verweise ich auf Ziff. 1.2. meiner Allgemeinverfügung über das Verbot des Betriebs von Kindertageseinrichtungen und nicht erlaubnispflichtigen Einrichtungen zur Beherbergung von Kindern und Jugendlichen und Heimvolkshochschulen vom heutigen Tage.


Begründung


Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt, so trifft die zuständige Behörde die nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.


Unter den Voraussetzungen des § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG kann die zuständige Behörde zudem in § 33 IfSG genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen.
Der Landrat ist nach § 3 Absatz 5 Satz 1 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetz (BbgGDG) die zuständige Behörde im Sinne des IfSG und nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten zuständig.


Nach § 2 Nummer 1 IfSG sind Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vermehrungs-fähige Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, dass bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann.

 

Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger gemäß § 2 Nummer 1 IfSG. Bei den betroffenen Einrichtungen handelt es sich jeweils um Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG.


Die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 ist weiterhin hoch dynamisch. Nach eindringlicher Ein-schätzung der Fachexperten ist damit zu rechnen, dass kurzfristig eine neue Eskalationsstufe der Pan-demiebewältigung eintreten wird. Die Rückverfolgung von Fällen sowie die Anordnung von Quarantäne für alle ermittelten Betroffen reichen zur notwendigen Unterbrechung von Ansteckungsketten nicht mehr aus.


In den betroffenen Einrichtungen kann es unter ungünstigen Bedingungen zu einer Übertragung auf viele Personen (Kinder, Eltern sonstige Angehörige) kommen. Eine zeitgleiche Infektion vieler Menschen kann zu einer Überlastung der örtlichen medizinischen Versorgungsstrukturen führen. Die zeitweise Einschränkung bzw. Untersagung des Betriebs dieser Einrichtungen ist aus diesem Grund zwingend erforderlich.
Ziel der Allgemeinverfügung ist es, die Übertragungswege von SARS-CoV-2 zu unterbrechen und das Risiko einzudämmen, ohne dabei das öffentliche Leben gänzlich zum Stillstand zu bringen sowie die Funktionsfähigkeit der zur Gesunderhaltung sowie zum Schutz der Bevölkerung dringend erforderliche Infrastruktur aufrechtzuerhalten. Um dies sicherzustellen, ist die hier verfügte Untersagung erforderlich und geboten. Mildere, gleich wirksame Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind nicht ersichtlich. Die Allgemeinverfügung ist angemessen, da sie nicht außer Verhältnis zu dem in der Allgemeinverfügung angestrebten Schutz höherwertiger Rechtsgüter wie Leben, Leib und Gesundheit der Bevölkerung steht.


Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Absatz 3 IfSG in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG. Rechtsbehelfe haben somit keine aufschiebende Wirkung. Auf die Strafvorschrift des § 75 Absatz 1 Nummer 1 IfSG wird hingewiesen.


Bekanntmachungshinweise


Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG).


Rechtsbehelfsbelehrung


Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Landkreis Havelland, Platz der Freiheit 1, 14712 Rathenow, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden.


Mit freundlichen Grüßen
Roger Lewandowski
Landrat

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Veröffentlichung

Mo, 16. März 2020

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