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Änderungen in der Betriebsleitung eines zulassungspflichtigen Handwerksbetriebs sind der Handwerkskammer anzuzeigen. Die Betriebsleitung eines Handwerksbetriebs muss über die fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks verfügen. Dies kann ein Meisterbrief für das jeweilige Handwerk sein, aber auch eine gleichwertige in- oder ausländische Berufsqualifikation beziehungsweise eine Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung.
Als Betriebsleitung kommen sowohl die Inhaber oder Inhaberinnen eines Handwerksbetriebs als auch angestellte Personen in Betracht. In letzterem Fall ist der Eintragungsantrag zusammen mit einer Betriebsleitererklärung sowie ergänzenden Unterlagen einzureichen.
Zu den Aufgaben der Betriebsleitung gehört es unter anderem