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Aufenthaltserlaubnis wegen Vertreibung

Volltext

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne der Massenzustrom-Richtlinie 2001/55/EG hat die Europäische Union beschlossen, für Kriegsflüchtlinge das Aufnahmeverfahren zum vorrübergehenden Schutz zu eröffnen.

Wenn Sie wegen des Krieges aus der Ukraine geflüchtet sind oder Sie sich schon längere Zeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und nach Ablauf ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Krieges nicht in die Ukraine zurückkehren können, können Sie nach § 24 Aufenthaltsgesetz vorübergehenden Schutz in Deutschland erhalten.

Zudem können Sie derzeit ohne Visum nach Deutschland einreisen und sich hier - zunächst befristet bis zum 31. August 2022 - ohne eine Aufenthaltserlaubnis aufhalten.

Sie können bei Bedarf staatliche Unterstützung zur Bestreitung Ihres Lebensunterhalts erhalten (zum Beispiel in Form einer Wohnung, Geldzahlungen oder medizinischer Versorgung). Falls Sie auf staatliche Unterstützung (Sozialleistungen) angewiesen sind, haben Sie grundsätzlich keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Ort in Deutschland aufzuhalten. Ihr Wohnort wird durch die zuständige Behörde festgelegt (Zuweisungsentscheidung). Für die Wohnsitznahme an einem Ort Ihrer Wahl, müssen gewichtige Gründe vorgetragen werden (zum Beispiel familiäre Beziehungen).

Vor dem Erhalt der Aufenthaltserlaubnis müssen Sie den formalen Registrierungsprozess für geflüchtete Personen durchlaufen. Bei der Registrierung werden Ihre persönlichen Daten (Personendaten und Fingerabdrücke, Foto) durch eine deutsche Behörde erfasst.

Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel zunächst für zwei Jahre ausgestellt. Insgesamt kann sie für maximal drei Jahre erteilt werden.

Wenn dem keine Gründe entgegenstehen, erhalten Sie durch die zuständige Ausländerbehörde die Erlaubnis zur Ausübung einer abhängigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit, mit der Sie in Deutschland jeder Beschäftigung nachgehen können. Bitte beachten Sie, dass es in einigen Berufen berufsrechtliche Zugangsbeschränkungen gibt (zum Beispiel im Gesundheitsbereich). Sie können auch ein eigenes Unternehmen gründen oder freiberuflich arbeiten.

Zudem können Sie Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem SGB III durch die Agenturen für Arbeit erhalten.

Kinder ab sechs Jahren haben das Recht aber auch die Pflicht die Schule zu besuchen.

Erforderliche Unterlagen

Voraussetzungen

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Verfahrensablauf

Bearbeitungsdauer

Fristen

Formulare/Schriftformerfordernis

Hinweise (Besonderheiten)

Fachlich freigegeben durch

Fachlich freigegeben am

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle(n)