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Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Pflegeversicherung tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten und helfen Pflegebedürftigen
Die Angebote erbringen hierbei niedrigschwellige Betreuungsleistungen und/oder niedrigschwellige Entlastungsleistungen.
Angebote zur Unterstützung im Alltag sind gemäß dem Recht der Pflegeversicherung:
Durch ein Angebot zur Unterstützung im Alltag können auch mehrere der oben genannten Bereiche abgedeckt werden.
Beispiele für anerkennungsfähige Angebote zur Unterstützung im Alltag (AzUiA) sind:
Damit Pflegebedürftige für die Leistungen des Angebots eine Kostenerstattung im Rahmen der Pflegeversicherung erhalten können, müssen Sie als Anbieterin oder Anbieter das Angebot durch die zuständige Behörde zuvor nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts anerkennen lassen. Wenn Sie eine Anerkennung erhalten haben,
Die Voraussetzungen für die Anerkennung im Einzelnen sind länderspezifisch geregelt.
Jedes Bundesland bestimmt, welche Behörde für das jeweilige Anerkennungsverfahren zuständig ist. Je nach Angebotsart können im Land unterschiedliche Behörden für die Anerkennung zuständig sein – dies wird im Landesrecht geregelt.
In manchen Bundesländern können Sie auf Fördermöglichkeiten für ehrenamtlich getragene Angebote zurückgreifen.
Nähere Hinweise finden Sie auf entsprechenden Homepages der Bundesländer.
Ergänzung Land Brandenburg:
Verordnung über die Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten nach § 45b Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Angebotsanerkennungsverordnung – NBEA-AnerkV) vom 4. Januar 2016
Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg
Dezernat 44 - überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe/Sozialhilfe
Lipezker Str. 45
03048 Cottbus/Chóśebuz
+49 355 2893800
Robert-Havemann-Straße 4
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