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Sie benötigen eine Erlaubnis für den gewerblichen Umgang mit Tieren, wenn Sie folgende Tätigkeiten gewerblich betreiben möchten:
Diese Erlaubnis ist ebenso erforderlich, wenn Sie
Hinweis: Die Erlaubnis benötigen Sie nicht für die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren.
§ 11 Tierschutzgesetz (TierSchG) – Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren
https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/
Bearbeitungszeit: bis zu 4 Monate
Aufnahme der Tätigkeit: nach Erlaubniserteilung
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises /der landkreisfreien Stadt