Die Stadt voller Energie
Wonach suchen Sie?
Wonach suchen Sie?
Die Erlaubnis berechtigt Sie dazu, mit noch nicht versteuertem Bier umzugehen, beispielsweise als Hersteller oder Importeur aus Staaten der Europäischen Union (EU).
Vor der Erteilung einer Erlaubnis prüfen die Finanzbehörden im Allgemeinen, ob bestimmte Anforderungen erfüllt sind, zum Beispiel im Hinblick
Die Prüfung kann sich auf Ihre Person beziehen – zum Beispiel als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer – oder auf andere, für die Steuer relevante Personen in Ihrem Betrieb.
Je nach Konstellation benötigen Sie eine der folgenden Erlaubnisse:
In der Regel benötigen Sie für eine Erlaubnis folgende Unterlagen in 2-facher Ausfertigung:
Darüber hinaus benötigen Sie folgende Unterlagen für Ihre entsprechende Art der Erlaubnis in 2-facher Ausfertigung:
Für die Erlaubnis als Steuerlagerinhaber:
Für die Erlaubnis als „registrierter Versender“:
Für die Erlaubnis als Verwender:
Für die Erlaubnis als „registrierter Empfänger für nicht nur gelegentlichen Empfang“:
Für die Erlaubnis als „registrierter Empfänger zum einmaligen Empfang“:
Für die Erlaubnis als Beauftragter eines Versandhändlers
Die Erlaubnis zum Umgang mit unversteuerten Biererzeugnissen erhalten in der Regel nur Gewerbetreibende. Für sämtliche Erlaubnisse muss eine steuerliche Zuverlässigkeit vorliegen. Darüber hinaus müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Für die Erlaubnis als Steuerlagerinhaber:
Für die Erlaubnis als registrierter Versender:
Für die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung:
benötigen Sie eine Erlaubnis als Steuerlagerinhaber oder registrierter Empfänger.
Für die Erlaubnis als registrierter Empfänger für nicht nur gelegentlichen Empfang:
Für die Erlaubnis als registrierter Empfänger zum einmaligen Empfang:
Für die Erlaubnis als Beauftragter eines Versandhändlers:
Für die Erteilung von Erlaubnissen fallen für Sie keine Kosten an.
Gegebenenfalls ist eine Sicherheitsleistung erforderlich.
Die Erlaubnis müssen Sie schriftlichen beantragen:
Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.
Liegen alle Angaben und Unterlagen vollständig vor, entscheidet das für Sie zuständige Hauptzollamt innerhalb von 1 bis 2 Wochen nach Eingang Ihres Antrags über eine Erlaubnis. Längere Bearbeitungszeiten sind im Einzelfall möglich, insbesondere, wenn vor der Entscheidung weitere Prüfungen – gegebenenfalls auch vor Ort – erforderlich sind.
Die Erlaubnis müssen Sie immer vor Beginn der beantragten Tätigkeit einholen. Das bedeutet, Sie müssen die Erlaubnis rechtzeitig im Voraus beantragen.
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
entfällt
Bundesministerium der Finanzen