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In Deutschland gibt es zwei Formen der Kinderförderung:
Dies gilt ebenfalls für Kinder über 18 Jahre unter bestimmten Voraussetzungen.
Dazu zählen unter anderem:
In der Regel erhalten Sie im Laufe des Jahres Kindergeld, welches Sie monatlich, unabhängig vom eigenen Einkommen erhalten.
Der Kinderfreibetrag hingegen wirkt sich erst bei der Einkommensteuer aus und wird vom Einkommen abgezogen.
Erst nach Ablauf des Kalenderjahres prüft das Finanzamt im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung, ob der Kinderfreibetrag und zusätzlich der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes abzuziehen sind oder ob es beim Kindergeld verbleibt.
Den Freibetrag müssen Sie in der Regel nicht aktiv beantragen. Damit das Finanzamt jedoch prüfen kann, ob der Kinderfreibetrag für Sie gilt, müssen Sie Angaben zu Ihrem Kind in der Einkommensteuererklärung machen.
Alternativ können Sie den Freibetrag im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beantragen. Auf diese Weise zahlen Sie gegebenenfalls monatlich weniger Kirchensteuer oder einen geringeren Solidaritätszuschlag.
Es fallen keine Kosten an.
Sie beantragen den Kinderfreibetrag über die Anlage Kind in der Einkommenssteuererklärung. Die Anlage können Sie in Papierform und im Online-Verfahren abgeben.
Wenn Sie die Einkommensteuererklärung online stellen wollen:
Wenn Sie die Einkommensteuererklärung per Post einreichen:
Den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung können Sie ebenfalls in Papierform oder online stellen.
Wenn Sie den Antrag online stellen:
Wenn Sie den Antrag in Papierform einreichen:
Sie müssen die Anlage Kind zusammen mit den anderen Formularen und Angaben der Einkommenssteuererklärung bei einer Pflichtveranlagung bis zum 31.07. des Folgejahres einreichen.
Die Angaben in der Anlage Kind sind auch notwendig, wenn entsprechende Angaben bereits gegenüber der Familienkasse gemacht wurden.
Bundesministerium der Finanzen (BMF)
Adresse
Ketziner Straße 3
14641 Nauen