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Schulzeugnis Ersatz

Volltext

Gemäß Nummer 7 Absatz 1 und 2 VV-Zeugnisse werden Ersatz für zerstörte oder abhanden gekommene Zeugnisse sowie Ausfertigungen für Zeugnisse bei Namensänderung, soweit für diese ein besonderes Interesse vorliegt, auf Antrag durch die das Original ausstellende Schule gefertigt. Existiert die ausstellende Schule nicht mehr, erfolgt die Ausfertigung durch das staatliche Schulamt, in dessen Aufsichtsbereich die ausstellende Schule lag. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn bei einer Betroffenen oder einem Betroffenen aus Anlass der geänderten Zugehörigkeit zu einem Geschlecht eine Änderung des Vornamens gemäß § 1 Absatz 1 Transsexuellengesetz durch rechtskräftige Entscheidung des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichts festgestellt wurde und eine Ausfertigung von Zeugnissen beantragt wird.

Sind Zweitschriften, Kopien oder Durchschriften nicht vorhanden, so fertigt das staatliche Schulamt anhand sonstiger Unterlagen wie Notenbüchern und Prüfungsunterlagen eine Ausfertigung, wenn eine eindeutige Rekonstruktion möglich ist.

Erforderliche Unterlagen

Voraussetzungen

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Verfahrensablauf

Bearbeitungsdauer

Fristen

Formulare/Schriftformerfordernis

Hinweise (Besonderheiten)

Fachlich freigegeben durch

Fachlich freigegeben am

Zuständige Stelle

Ansprechpunkt

Zuständige Stelle(n)