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Anzeige zum Handel mit Pflanzenschutzmitteln

Volltext

Pflanzenschutzmittel sollen Pflanzenerzeugnisse und Pflanzen, insbesondere Kulturpflanzen (wie im Ackerbau, Weinbau oder Obstbau) vor Schadorganismen und anderen Beeinträchtigungen schützen. Pflanzenschutzmittel dürfen nur angewandt werden, wenn damit zu rechnen ist, dass ihre Anwendung keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und/oder Tier oder auf das Grundwasser hat. Auch andere erhebliche schädliche Auswirkungen, vor allem auf den Naturhaushalt, müssen ausgeschlossen werden. Auf Freilandflächen dürfen Pflanzenschutzmittel nur angewandt werden, wenn sie landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Sie dürfen jedoch nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern angewandt werden.

Vor Aufnahme jeder gewerblichen Tätigkeit mit Pflanzenschutzmitteln muss dies der Behörde angezeigt werden, die für den Betriebssitz und den Ort der Tätigkeit zuständig ist. Die Anzeigepflicht besteht, wenn man die Pflanzenschutzmittel für andere anwenden will oder andere Personen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten will. Nicht anzeigepflichtig ist man beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln bei der gelegentlichen Nachbarschaftshilfe.
Ebenso muss man der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzeigen, wenn man Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen anderer wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr bringen oder einführen will.

Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist nach dem Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) nur Personen gestattet, die die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten haben und garantieren können, dass durch den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln keine vermeidbaren schädlichen Auswirkungen auf Natur, Mensch und Tier auftreten. Die Pflanzenschutz-Sachkunde müssen deshalb Personen nachweisen, die

  • Pflanzenschutzmittel in einem Betrieb der Landwirtschaft (einschließlich des Gartenbaus oder der Forstwirtschaft) oder zum Vorratsschutz anwenden,
  • eine anzeigepflichtige Tätigkeit ausüben (z.B. Pflanzenschutzmittel im Einzelhandel abgeben oder eine gewerbliche Beratung zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln durchführen) oder
  • Personen anleiten bzw. beaufsichtigen, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses anwenden.

Erforderliche Unterlagen

  • Name und Anschrift des Betriebs sowie des Betriebsinhabers oder Geschäftsführers
  • Ort der Tätigkeit
  • Name und Nachweis über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (Sachkundenachweis) der Personen, die mit Pflanzenschutzmitteln handeln

Voraussetzungen

Gültiger Sachkundenachweis

Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringen dürfen nur Personen, die über einen gültigen Sachkundenachweis für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln verfügen.
Die Registriernummer des Sachkundenachweises ist auf dem Formular einzutragen.

Ein entsprechender Sachkundenachweis kann unter www.pflanzenschutz-skn.de beantragt werden.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

einmalige Gebühr: 30,- €

Verfahrensablauf

Die Anzeige über den Handel mit Pflanzenschutzmitteln erfolgt schriftlich über das bereitstehende Formular:

- Laden Sie das Formular von www.isip.de/psd-bb >  Formulare und Anträge im Pflanzenschutz herunter und drucken Sie es aus oder füllen Sie es am Computer aus.

- Füllen Sie den Vordruck aus, unterschreiben Sie und fügen Sie die Kopie des Sachkundenachweises (beide Seiten) bei.

- Reichen Sie die Unterlagen beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF), Referat 31 (Allgemeiner Pflanzenschutz) ein.

- Per Post erhalten Sie eine Registriernummer und einen Gebührenbescheid.
 

Bearbeitungsdauer

ca. 3 Wochen

Fristen

Die Anzeige des Handels mit Pflanzenschutzmitteln muss vor Aufnahme der Tätigkeit vorgenommen werden.

Formulare/Schriftformerfordernis

Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen notwendig: nein

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 3

VL-MLUK-Abteilung3@MLUK.Brandenburg.de , +49 331 866 7601 (Sekretariat)

Fachlich freigegeben am

16.03.2020

Zuständige Stelle

Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF)
Abteilung 3 (Pflanzenschutzdienst), Referat 31 (Allgemeiner Pflanzenschutz)

Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung

Müllroser Chaussee 54
15236Frankfurt (Oder)
E-Mail