Die Stadt voller Energie
Wonach suchen Sie?
Wonach suchen Sie?
Pflanzenschutzmittel sollen Pflanzenerzeugnisse und Pflanzen, insbesondere Kulturpflanzen (wie im Ackerbau, Weinbau oder Obstbau) vor Schadorganismen und anderen Beeinträchtigungen schützen. Pflanzenschutzmittel dürfen nur angewandt werden, wenn damit zu rechnen ist, dass ihre Anwendung keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und/oder Tier oder auf das Grundwasser hat. Auch andere erhebliche schädliche Auswirkungen, vor allem auf den Naturhaushalt, müssen ausgeschlossen werden. Auf Freilandflächen dürfen Pflanzenschutzmittel nur angewandt werden, wenn sie landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Sie dürfen jedoch nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern angewandt werden.
Vor Aufnahme jeder gewerblichen Tätigkeit mit Pflanzenschutzmitteln muss dies der Behörde angezeigt werden, die für den Betriebssitz und den Ort der Tätigkeit zuständig ist. Die Anzeigepflicht besteht, wenn man die Pflanzenschutzmittel für andere anwenden will oder andere Personen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten will. Nicht anzeigepflichtig ist man beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln bei der gelegentlichen Nachbarschaftshilfe.
Ebenso muss man der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzeigen, wenn man Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen anderer wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr bringen oder einführen will.
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist nach dem Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) nur Personen gestattet, die die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten haben und garantieren können, dass durch den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln keine vermeidbaren schädlichen Auswirkungen auf Natur, Mensch und Tier auftreten. Die Pflanzenschutz-Sachkunde müssen deshalb Personen nachweisen, die
Gültiger Sachkundenachweis
Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringen dürfen nur Personen, die über einen gültigen Sachkundenachweis für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln verfügen.
Die Registriernummer des Sachkundenachweises ist auf dem Formular einzutragen.
Ein entsprechender Sachkundenachweis kann unter www.pflanzenschutz-skn.de beantragt werden.
einmalige Gebühr: 30,- €
Die Anzeige über den Handel mit Pflanzenschutzmitteln erfolgt schriftlich über das bereitstehende Formular:
- Laden Sie das Formular von www.isip.de/psd-bb > Formulare und Anträge im Pflanzenschutz herunter und drucken Sie es aus oder füllen Sie es am Computer aus.
- Füllen Sie den Vordruck aus, unterschreiben Sie und fügen Sie die Kopie des Sachkundenachweises (beide Seiten) bei.
- Reichen Sie die Unterlagen beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF), Referat 31 (Allgemeiner Pflanzenschutz) ein.
- Per Post erhalten Sie eine Registriernummer und einen Gebührenbescheid.
ca. 3 Wochen
Die Anzeige des Handels mit Pflanzenschutzmitteln muss vor Aufnahme der Tätigkeit vorgenommen werden.
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen notwendig: nein
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 3
VL-MLUK-Abteilung3@MLUK.Brandenburg.de , +49 331 866 7601 (Sekretariat)
Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF)
Abteilung 3 (Pflanzenschutzdienst), Referat 31 (Allgemeiner Pflanzenschutz)