Zuständigkeit der Finanzämter bei folgenden Änderungen:
- Steuerklassenänderung / -wechsel
- Berücksichtigung von volljährigen Kindern
- Berücksichtigung von Kindern, die außerhalb der Wohnsitzgemeinde des Elternteils gemeldet sind
- Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren
Zuständigkeit der Meldebehörde bei folgenden Änderungen:
Anschriftenänderungen und standesamtliche Veränderungen, z.B. wegen:
- Kirchenein- oder Kirchenaustritt
- Eheschließung
- Geburt, Adoption oder Tod
werden nach wie vor von den Bürgerbüros der Städte und Gemeinden verwaltet und automatisiert an die Finanzverwaltung zur Änderung der persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale übermittelt.
Es besteht eine Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt, wenn bei dem/der Steuerpflichtigen
- die Voraussetzung für eine ungünstigere Steuerklasse eingetreten ist (z. B. die Eintragung der Steuerklasse I, aufgrund des „dauernd getrennt lebend“ im Vorjahr und dadurch Wegfall der Voraussetzung für die Steuerklasse III),
- eine geringere Zahl der Kinderfreibeträge zu berücksichtigen ist,
- die Voraussetzung für eine auf Antrag gewährte Steuerklasse II entfallen ist.
Andere Änderungen der ELStAM können beantragt werden: z.B. :
- Eintragung der Steuerklasse II wegen Geburt eines Kindes bei Alleinstehenden,
- Eintragung einer ungünstigeren Steuerklasse, zum Beispiel Steuerklasse I statt III oder IV
- Steuerklassenwechsel zwischen III/V, IV/IV oder IV/IV mit Faktor