Bannerbild
Bannerbild
Bannerbild
Bannerbild
Bannerbild
Bannerbild
Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure Eintragung

Volltext

Bauvorlageberechtigte Ingenieure und Ingenieurinnen sind berechtigt, Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden zu erstellen. Wer als bauvorlageberechtigter Ingenieur bzw. Ingenieurin arbeiten möchte, muss Mitglied der Ingenieurkammer und in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen sein.

In die Liste ist auf Antrag einzutragen, wer die in § 65 Brandenburgische Bauordnung vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt. Die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure wird von der Ingenieurkammer Brandenburg geführt.

Hinweis: Sollten Sie bereits in einer solchen Liste eines anderen Bundeslandes eingetragen sein, gilt diese Eintragung auch in Brandenburg.

Niedergelassene Bauvorlageberechtigte aus anderen EU-/EWR-Staaten:

Wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR als Bauvorlageberechtigter oder Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, sind Sie ohne Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasser bauvorlageberechtigt. Sie müssen in diesem Fall

•           eine vergleichbare Berechtigung besitzen sowie

•           dafür die für eine Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasser vergleichbaren Anforderungen erfüllen.

Sie müssen Ihre Tätigkeit bei der Ingenieurkammer Brandenburg anzeigen, bevor Sie erstmalig als Bauvorlageberechtigter oder Bauvorlageberechtigte tätig werden. Die Ingenieurkammer bestätigt Ihnen auf Antrag, dass die Anzeige erfolgt ist.

Sind die Anforderungen in Ihrem Herkunftsstaat mit denen in Brandenburg nicht vergleichbar, müssen Sie sich bescheinigen lassen, dass Sie die für eine Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasser und Entwurfsverfasserinnen erforderlichen Anforderungen erfüllen. Die Bescheinigung müssen Sie bei der Ingenieurkammer Brandenburg beantragen, die Sie nach Ausstellung der Bescheinigung in ein eigenes Verzeichnis einträgt.

Hinweis: Wenn Sie Ihre Tätigkeit bereits in einem anderen Bundesland angezeigt haben, ist eine Anzeige in Brandenburg nicht nötig. Das gilt auch für die Ausstellung der Bescheinigung.

Erforderliche Unterlagen

Voraussetzungen

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Verfahrensablauf

Bearbeitungsdauer

Formulare/Schriftformerfordernis

Weiterführende Informationen

Fachlich freigegeben durch

Fachlich freigegeben am

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle(n)