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§ 8 Handwerksordnung (HwO)
bei § 9 HwO zusätzlich:
Ausnahmefall
Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für den Antragsteller eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 HwO oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.
Nachweis der zur selbständigen Ausübung des zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten
Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden erteilt.
Unverzüglich nach Vorliegen aller Nachweise
keine
Ministerium für Wirtschaft und Energie
Sachlich: Handwerkskammer, § 124b HwO i. V. m. § 1 der Verord-nung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach § 124b der Handwerksordnung vom 13. Dezember 2005 (GVBl.II/05, [Nr. 33], S.586) geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2010 (GVBl.II/10, [Nr. 87])
Örtlich: § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG
Handwerkskammer Potsdam