Die Stadt voller Energie
Wonach suchen Sie?
Wonach suchen Sie?
Als Steuerberatungsgesellschaften können nach Maßgabe des Steuerberatungsgesetztes anerkannt werden:
Soweit die Gesellschaftsformen wegen ihrer Treuhandtätigkeit als Handelsgesellschaften in das Handelsregister eingetragen worden sind ebenfalls:
Anträge auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaften, deren Sitz sich im Zuständigkeitsbereich der Steuerberaterkammer Brandenburg befinden, sind von der Steuerberaterkammer Brandenburg zu entscheiden.
Mit dem Antrag ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung einzureichen.
§§ 24, 25 der Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten – Berufsordnung (BOStB)
Formloser Antrag auf Anerkennung
Gesellschaftsvertrag/Satzung
Gesellschafterbeschluss über die Geschäftsführerbestellung
Gesellschafterliste
Berufshaftpflichtversicherungsnachweis
Nachweise, dass die Geschäftsführer und Gesellschafter zu den zulässigen Personen gemäß § 49 ff. StBerG gehören
Nachweis der Zahlung der Anerkennungsgebühr
Handelsregisterauszug/Partnerschaftsregisterauszug
Siehe §§ 49 ff. StBerG
Anerkennungsverfahrensgebühr: EUR 550
Überweisung der Anerkennungsgebühr
Formloser Antrag auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft
Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Steuerberaterkammer Brandenburg
Prüfung durch die Steuerberaterkammer Brandenburg
Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Vorlage beim Handelsregister/Partnerschaftsregister
Vorlage eines amtlichen Handelsregisterauszuges/Partnerschaftsregisterauszuges bei der Steuerberaterkammer Brandenburg
Ausstellung und Zusendung der Anerkennungsurkunde
Die Bearbeitungsdauer hängt von der vollständigen Vorlage sowie der Prüfung aller erforderlichen Unterlagen des zu bearbeitenden Einzelfalls ab.
keine
Formloser schriftlicher Antrag auf Anerkennung
Steuerberaterkammer Brandenburg
Steuerberaterkammer Brandenburg