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Wonach suchen Sie?
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Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil/vom Unterhaltsverpflichteten nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt. Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt sein. Sie dürfen keinen neuen Partner bzw. keine neue Partnerin geheiratet haben.
Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Die Begrenzung der Bezugsdauer (zuvor max. 72 Monate) wurde aufgehoben.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach der Höhe des Mindestunterhaltes. Derzeit gelten folgende Beträge:
Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind bzw. durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.
Zusätzlich zum Antragsformular sind erforderlich:
Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:
keine
Nach vollständiger Antragsstellung werden die Anspruchsvoraussetzungen durch die Unterhaltsvorschussstellen geprüft. Sind diese erfüllt, wird Unterhaltsvorschuss entsprechend gewährt.
In der Regel werden die Anträge innerhalb von drei Monaten bearbeitet. Bei komplexen Prüfungen kann die Bearbeitung auch länger als drei Monate dauern.
Unterhaltsvorschuss kann ab dem Antragsmonat bewilligt werden. Eine rückwirkende Bewilligung kann gemäß § 4 UhVorschG nur längstens einen Monat vor Antragstellung (Eingang der Behörde) erfolgen. Dies gilt nur, soweit es an zumutbaren nachweislichen Unterhaltsbemühungen des Berechtigten gegenüber dem anderen Elternteil nicht gefehlt hat.
Die zuständige Unterhaltsvorschussstelle stellt die entsprechenden Antragsformulare zur Verfügung.
Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 und 18 Jahren nur dann, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens EUR 600 brutto erzielt.
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Referat 21
Jugendamt des Landkreises / der kreisfreien Stadt