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Die Begriffe Architekt und Architektin, Innenarchitekt und Innenarchitektin, Garten- und Landschaftsarchitekt und -architektin sowie Stadtplaner und Stadtplanerin sind geschützte Berufsbezeichnungen. Nur wer sich in die Architektenkammer eintragen lässt ist berechtigt, diese Berufsbezeichnungen zu führen. Dies ist in Brandenburg erst möglich, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin ein erfolgreich abgeschlossenes Studium mit einer mindestens vierjährigen Gesamtregelstudienzeit in der betreffenden Fachrichtung absolviert hat, im Anschluss daran eine zweijährige praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung nachweisen kann und nachweislich Fortbildungen belegt hat.
Mit Prüfung des Befähigungsnachweises:
Ohne Prüfung des Befähigungsnachweises:
In die Architektenliste wird gemäß § 4 Abs. 1 BbgArchG eine Person eingetragen, die
Antragsgebühr Eintragung in die Architektenliste: 205,00 €
Gebühr für Beurkundung und Rundstempel: 65,00 €
Die Eintragung erfolgt auf schriftlichen Antrag.
binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen
Das Formular zur Eintragung in die Liste der Architekten und Architektinnen sowie Stadtplaner und Stadtplanerinnen finden Sie bei der Brandenburgischen Architektenkammer unter: https://www.ak-brandenburg.de/mitglieder/formulare
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich. Ja
Nähere Informationen zum Eintragungsverfahren können Sie über die Geschäftsstelle der Brandenburgischen Architektenkammer erfahren.
Die Eintragung in die Architektenliste erfolgt ohne Prüfung der Befähigungsnachweise, wenn eine Löschung aus der Architektenliste nicht länger als zwei Jahre zurückliegt und kein Versagungsgrund vorliegt.
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Brandenburgische Architektenkammer