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Das für Schule zuständige Ministerium kann einer Ergänzungsschule, an deren Ausbildungsangebot ein öffentliches Interesse besteht, auf Antrag des Schulträgers die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule verleihen, wenn sie den Unterricht nach einem vom Ministerium genehmigten Rahmenlehrplan erteilt und die Abschlussprüfung nach einer entsprechend genehmigten Prüfungsordnung durchgeführt wird.
§ 126 BbgSchulG
Verfahrensgebühr gemäß Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (Gebührenordnung MBJS - GebOMBJS)
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg
Adresse
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam
(Haus 1/1a)