Schiedsstelle

"Nicht richten, sondern schlichten"

Kurzinformation

Die Schiedsstelle ist eine Einrichtung der Gemeinde.

 

Aufgabe der Schiedsstelle ist es, streitige Rechtsangelegenheiten zu schlichten.

In einem Schlichtungsverfahren bemüht sich eine neutrale Person (die sog. Schiedsfrauen und Schiedsmänner) um eine außergerichtliche Verständigung der streitenden Parteien.

 

In der angesetzten Schlichtungsverhandlung wird sodann versucht, die Konflikte zu klären und eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Die Schiedsperson erörtert mit den Parteien die Streitsache und deren Vorstellungen von einer einvernehmlichen Beilegung des Konflikts.

Das Schiedsverfahren und das Verhalten der Schiedsperson ist darauf gerichtet, den Rechtsstreit im Wege des Vergleichs beizulegen. Es gibt keinen Urteilsspruch oder eine rechtliche Würdigung des Sachverhaltes durch die Schiedsperson.

Die Schiedsperson kann einen Vergleichsvorschlag unterbreiten und ist bei der Formulierung des Vergleichs behilflich.

Der Vergleich ist als Titel vollstreckbar.

Zuständigkeit

Ein Schlichtungsverfahren kann grundsätzlich in allen zivilrechtlichen Streitigkeiten mit Ausnahme arbeitsrechtlicher und familienrechtlicher Streitigkeiten geführt werden.

 

In bestimmten Rechtsstreitigkeiten, die vor die Amtsgerichte gehören, ist die Durchführung eines Einigungsversuches vor einer außergerichtlichen Schlichtungsstelle sogar zwingend vorgeschrieben, Brandenburgisches Schlichtungsgesetz (BbgSchlG)- so z.B.

  • Nachbarrechtliche Streitigkeiten (Überwuchs, § 910 BGB, Hinüberfall, § 911 BGB, Grenzbaum, §§ 906, 923 BGB etc. pp.)
  • Beleidigung und Verleumdung im privaten Bereich
  • „kleinere Straftaten“, wie z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung, Bedrohung, leichte Körperverletzung, Sachbeschädigung

 

Voraussetzung: Alle Streitbeteiligten müssen ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung im gleichen Landgerichtsbezirk haben

 

Vorteile einer Schiedsstelle

Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist kostengünstig und innerhalb kurzer Zeit durchgeführt.

 

Im Falle eines Vergleichs erhält der Bürger eine verbindliche und durchsetzbare Regelung.

Für den Fall, dass keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte, stellt die Schiedsperson eine sog. Erfolglosigkeitsbescheinigung aus. Diese kann beim Gericht zur Durchsetzung der Interessen vorgelegt werden. 

 

Gang des Schlichtungsverfahren

 

Das Schlichtungsverfahren wird aufgrund eines Antrages einer der am Rechtsstreit beteiligten Personen durchgeführt.

Der Antrag kann schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift bei der Schiedsperson erklärt werden.

 

Notwendige Angaben für die Antragsstellung:

  • Name und Anschrift der Parteien
  • Allgemeine Angabe des Streitgegenstandes
  • Unterschrift des Antragsstellers
  • Ggf. erforderliche Abschriften

 

Die Schiedsperson bestimmt den Ort und die Zeit der Schlichtungsverhandlung.

Die Verhandlung vor der Schiedsstelle ist mündlich und nicht öffentlich.

Kosten

Bei der Antragsstellung wird ein Kostenvorschuss erhoben.

Die Schiedsstelle bestimmt die Höhe des Vorschusses nach den abzusehenden anfallenden Kosten.

In der Regel sind es ca. 50,00 €.

In diesem Kostenvorschuss sind alle Kosten enthalten, (Gebühren und Schreibauslagen).

 

Kontakt

Vorsitzende der Schiedsstelle Premnitz:

 

Frau Martina Kunkel

Straße der Freundschaft 6

14727 Premnitz

 

03386 28 38 44

 

Stellvertretender Vorsitzender der Schiedsstelle Premnitz:

 

Herr Mario Menzel

Geschwister- Scholl Straße 9

14727 Premnitz

 

03386 21 21 792

 

Bürozeiten jeweils nach individueller Absprache:

Rathaus II in der Liebigstraße, Premnitz, Zimmer 26

03386 259 228