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Im Landkreis Havelland liegt die Zahl der Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner (sog. 7-Tages-Inzidenz) seit Sonntag, 16. Januar 2021, an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 750.
Der Anteil der intensiv-stationär behandelten COVID-19-Patientinnen und -Patienten in Bezug auf die tatsächlich verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten den landesweiten Schwellenwert hat an drei aufeinanderfolgenden Tagen von mindestens zehn Prozent erreicht.
Ab dem 19. Januar 2022 gelten daher im Landkreis Havelland daher folgende Schutzmaßnahmen:
In der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur in den folgenden Fällen sowie in weiteren vergleichbar gewichtigen Ausnahmefällen zulässig:
1. der Besuch von Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern
sowie von Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten,
2. die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder
gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
3. die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen,
4. die Begleitung und Betreuung von schwer erkrankten
Kindern, von Sterbenden und von Personen in akut
lebensbedrohlichen Zuständen,
5. die Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer und
pflegerischer Leistungen,
6. die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen und
die Versorgung und Pflege von Tieren,
7. die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
8. das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Ausübung
beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-
rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten,
9. die Teilnahme an Versammlungen im Sinne des
Versammlungsgesetzes, religiösen Veranstaltungen, nicht-
religiösen Hochzeiten und Bestattungen,
10. die Teilnahme an nach dieser Verordnung nicht untersagten
Veranstaltungen,
11. die Durchführung von Maßnahmen der
Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch
jagdberechtigte und beauftragte Personen.
Die nächtliche Ausgangsbeschränkung gilt nicht für
1. geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-
Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie
ausgestellten Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 der COVID-
19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen,
2. genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-
Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie
ausgestellten Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
vorlegen,
3. Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine
Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission
ausgesprochen wurde; die gesundheitlichen Gründe sind vor
Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original
nachzuweisen; die datenschutzrechtlichen Bestimmungen
nach § 4 Absatz 4 Satz 2 bis 7 2. SARS-CoV-2-EindV gelten
entsprechend.
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