Allgemeinverfügung des Landkreises Havelland

über weitere gezielte Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zur Absenkung des Infektionsgeschehens nach § 27 Absatz 1 der Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - SARS-CoV-2-EindV) vom 12. November 2021

 


Laut Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts (https://www.rki.de/inzidenzen) liegt die Zahl der Neuinfektionen im Landkreis Havelland mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner (sogenannte 7-TagesInzidenz) aktuell bei 254,4 (Stand: 16.11.2021).


Das derzeitige Infektionsgeschehen stellt sich als weiter zunehmend dar. Daher liegt die Prämisse auf der Anstrengung im Landkreis Havelland, die 7-Tages-lnzidenz zu verringern und alle Maßnahmen zu ergreifen, die Zahl der Neuinfektionen durch geeignete Maßnahmen zu verringern.


Daher wird hiermit gemäß §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie 28a des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) in Verbindung mit § 27 Absatz 1 SARS-CoV-2-EindV
angeordnet:


1. Positiv getestete Personen
Positiv auf das SARS-Covid-2-Virus getestete Einwohnerjnnen und Einwohner des Landkreises Havelland haben sich unverzüglich beim Gesundheitsamt zu melden und dort die erforderlichen Daten zu hinterlassen. Dies kann

  • per Email (),
  • über das Meldeformular auf der Homepage des Gesundheitsamtes (https://www.havelland.de/coronavirus/datentransfer/) oder
  • telefonisch (03385/551-7119) erfolgen.

 

Unabhängig vom Impfstatus haben sich positiv Getestete in 14-tägige sog. Absonderung in häuslicher Quarantäne zu begeben. Sie dürfen den Isolationsort nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes verlassen . Der zeitweise Aufenthalt in einem zu dem Isolationsort gehörenden Garten, einer Terrasse oder eines Balkons ist alleine gestattet. Für vom Gesundheitsamt angeordnete Testungen darf der Isolationsort verlassen werden.


Mit dieser Allgemeinverfügung wird die Quarantäne für positiv Getestete allgemein angeordnet. Eine Verkürzung durch vorherige Freitestung ist ausgeschlossen.


Positiv Getestete und an Corona Erkrankte sind verpflichtet, ihre Kontaktpersonen über den Zeitpunkt des positiven Testergebnisses bzw. über den Zeitpunkt des Auftretens von Symptomen der Erkrankung zu informieren.


2. Kontaktpersonen
Kontaktpersonen sind Personen, die engen Kontakt mit einer Infizierten Person bis zu 2 Tagen vor deren Erkrankungsbeginn bzw. deren positiven Testnachweis hatten.


Enge Kontakte sind direkter Kontakt von mehr als 10 Minuten und einem Abstand von weniger als 1,5m, jedes direkte Gespräch ohne Maske, unabhängig vom Abstand, Kontakte im direkten häuslichen Umfeld sowie gemeinsamer Aufenthalt von mehr als einer Stunde ineinem Raum (Fahrzeug, Büro u.ä.) ohne ausreichende Lüftung.


Für Kontaktpersonen wird mit dieser Allgemeinverfügung angeordnet, Kontakte zu vermeiden, bei Kontakten eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 4 SARSCoV-2-EindV zu tragen sowie sich für 10 Tage ab dem Kontaktzeitpunkt nach Satz 1 täglich mittels Antigen-Schnelltest zu testen.


Enge Kontaktpersonen im direkten häuslichen Umfeld haben sich gemäß Punkt 1 in Quarantäne zu begeben. Die Quarantäne endet nach 10 Tagen (gemäß Punkt 2 Satz 1), wenn die positiv getestete Person keine COVID-19 typischen Krankheitszeichen zeigt, die Selbsttests der engen Kontaktperson negativ sind und bei der engen Kontaktperson selbst keine COVID-19 typischen Krankheitszeichen aufgetreten sind.


Soweit ein positives Testergebnis vorliegt, ist gemäß Punkt 1 (Positiv getestete Personen) zu verfahren.


3. Sofortige Vollziehbarkeit
Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Absatz.3 i.V.m. § 16 Absatz 8 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (lfSG) sofort vollziehbar. Rechtsbehelfe haben somit keine aufschiebende Wirkung. Das zuständige Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung. Ein entsprechender Antrag wäre zu richten an das Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Str. 32, 14467 Potsdam.


4. Bußgeld
Verstöße gegen die in Ziffer 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen stellen eine Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 73 Abs. la Nr. 6, 24 IfSG dar und können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden.


5. Geltung weiterer Vorschriften
Im Übrigen gelten die Regelungen der SARS·CoV·2·EindV bzw. deren Nachfolgeverordnungen, soweit die in dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen keine darüberhinausgehenden Einschränkungen enthalten.


6. Geltungsdauer
(1) Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf der Geltungsdauer der SARS-CoV-2-EindV außer Kraft, sofern nicht eine Nachfolgeverordnung der SARS-CoV-2-EindV ausdrücklich regelt, dass die Wirksamkeit von Regelungen, die auf der Grundlage der SARS-CoV-2-EindV getroffen worden sind, von deren Außerkrafttreten unberührt bleiben.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung nach Absatz 1 tritt die Allgemeinverfügung des Landkreises Havelland zur Isolation von Kontaktpersonen der Kategorie I, Verdachtspersonen und auf das Coronavirus positiv getestete Personen und zur Erstellung von Kontaktlisten vom 24. November 2020 außer Kraft.


Begründung
§ 28a Absatz 11fSG benennt zulässige notwendige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung und Verbreitung von COVID-19 für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage.


Für die Anordnung von Schutzmaßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz (lfSG) ist der Landkreis Havelland als örtliche Ordnungsbehörde nach der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung (lfSZV) zuständig.


Gemäß § 27 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (SARS-CoV-2-EindV) ist der Landkreis Havelland angehalten, über die Vorgaben dieser Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, wenn und soweit dies wegen örtlicher Besonderheiten oder aufgrund eines regionalen oder lokalen Infektionsgeschehens notwendig ist.


Auch nach der SARS-CoV-2-EindV besteht weiterhin die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung in Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels, in Kaufhäusern, Outlet-Centern, Einkaufszentren und vergleichbaren Einrichtungen zu tragen. Diese haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen die Abstands- und Hygieneregeln nach § 27 Absatz 1 außerhalb der einzelnen Verkaufsstellen auch in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Bereichen der. Einrichtungen u.a. auf Parkplätzen und Parkhäusern sicherzustellen (§ 12 Absatz 1 Nr. 3 sowie § 12 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1).


Auf die Pflicht eine Mund-Nasen-Bedeckung auf Bahnhöfen und in den dazugehörigen Bereichen, insbesondere Wartebereiche, Haltestellen, Bahnsteige und Bahnhofsvorplätze (§ 17) zu tragen, wird ausdrücklich hingewiesen.


Bekanntmachungshinweis
Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt als bekanntgegeben (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz).


Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Landkreis Havelland, Der Landrat, Platz der Freiheit 1, 14712 Rathenow, schriftlich 'oder zur Niederschrift einzulegen.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist der Widerspruch durch De-Mail an die De-Mailadresse: zu senden.
Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können für die elektronische Form das besondere Behördenpostfach (beBPo) nutzen.


Rathenow, den 17. November 2021
In Vertretung
Nermerich
Erste Beigeordnete

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Do, 18. November 2021

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