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Neuerungen im Zusammenhang mit der Eindämmung von COVID 19

Eheschließungen

 

Zu einer jeden Eheschließung kann die Teilnahme der Eltern, Kinder und Geschwister der Eheschließenden sowie zwei Treuzeugen zugelassen werden. Als Trauzeugen können weitere Familienangehörige oder Freunde der Eheschließenden benannt werden. Weitere Gäste können zu den Eheschließungen von der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten im Einzelfall zugelassen werden, wenn auch durch den vergrößerten Teilnehmerkreis die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden.

 

Neuerungen

 

Ab Samstag, dem 9. Mai

  • werden die Spielplätze wieder geöffnet.
  • werden die bisherigen Kontaktbeschränkungen auf die häusliche Gemeinschaft bzw. eine andere Person geändert. Vorgesehen ist, dass sich nun zwei Hausstände treffen können.
  • wird die Verkaufsbeschränkung von 800 m2 Verkaufsfläche aufgehoben.

 

Ab Montag, dem 11. Mai

  • sind unter Einhaltung der Hygieneauflagen, körpernahe Dienstleistungen wie z. B. Fußpflege oder Kosmetik wieder gestattet, auch wenn es sich um medizinisch nicht notwendige Behandlungen handelt.

 

Ab Freitag, dem 15. Mai

  • können Restaurants, Cafés und Kneipen unter Auflagen wieder öffnen. Zu den Auflagen gehören Abstandsregeln, Zugangsbeschränkungen und eingeschränkte Öffnungszeiten.
  • sind Dauercamping und Wohnmobilcamping wieder möglich, sofern ein autarkes Sanitärsystem gewährleistet ist.
  • können Außen-Sportanlagen wieder öffnen. Das gilt z. B. für Marinas und Bootsverleih oder den Flugsport.
  • kann der Trainingsbetrieb in Sportvereinen ohne Wettkämpfe wieder aufgenommen werden. Das Training soll möglichst kontaktlos erfolgen. Zu Wettkämpfen wie zum Beispiel Fußball gibt es noch keine Festlegungen.

 

Ab Montag, dem 25. Mai

  • soll die touristische Vermietung wieder ermöglicht werden, so zum Beispiel in Hotels und Ferienwohnungen. Dies soll auch für das normale Camping gelten.

 

Für Verkaufsstellen des Einzelhandels wird klargestellt, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für Beschäftigte gilt, die keinen Kundenkontakt haben oder wenn bei Kundenkontakt durch andere Vorrichtungen ein ausreichender Schutz gewährleistet werden kann.

 

Weitere Erleichterungen sollen erfolgen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Do, 07. Mai 2020

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