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Überschreitung der Inzidenz von 750 - Nächtliche Ausgangssperre tritt in Kraft!

Im Landkreis Havelland liegt die Zahl der Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner (sog. 7-Tages-Inzidenz) seit Sonntag, 16. Januar 2021, an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 750.


Der Anteil der intensiv-stationär behandelten COVID-19-Patientinnen und -Patienten in Bezug auf die tatsächlich verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten den landesweiten Schwellenwert hat an drei aufeinanderfolgenden Tagen von mindestens zehn Prozent erreicht.


Ab dem 19. Januar 2022 gelten daher im Landkreis Havelland daher folgende Schutzmaßnahmen:


In der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur in den folgenden Fällen sowie in weiteren vergleichbar gewichtigen Ausnahmefällen zulässig:


1.   der Besuch von Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern

      sowie von Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten,
2.   die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder

      gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
3.   die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen,
4.   die Begleitung und Betreuung von schwer erkrankten

      Kindern, von Sterbenden und von Personen in akut

      lebensbedrohlichen Zuständen,
5.   die Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer und

      pflegerischer Leistungen,
6.   die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen und

      die Versorgung und Pflege von Tieren,
7.   die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
8.   das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Ausübung

      beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-

      rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten,
9.   die Teilnahme an Versammlungen im Sinne des

      Versammlungsgesetzes, religiösen Veranstaltungen, nicht-

      religiösen Hochzeiten und Bestattungen,
10. die Teilnahme an nach dieser Verordnung nicht untersagten

      Veranstaltungen,
11. die Durchführung von Maßnahmen der

      Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch

      jagdberechtigte und beauftragte Personen.

 

Die nächtliche Ausgangsbeschränkung gilt nicht für


1. geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-

    Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie

    ausgestellten Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 der COVID-

    19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen,
2. genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-

    Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie

    ausgestellten Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der

    COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung

    vorlegen,
3. Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine

    Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission

    ausgesprochen wurde; die gesundheitlichen Gründe sind vor

    Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original

    nachzuweisen; die datenschutzrechtlichen Bestimmungen

    nach § 4 Absatz 4 Satz 2 bis 7 2. SARS-CoV-2-EindV gelten

    entsprechend.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Premnitz
Mi, 19. Januar 2022

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