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Angesichts des deutlichen Anstiegs der Corona-Infektionszahlen und der zunehmenden Belastung des Gesundheitssystems hat das Kabinett in einer Sondersitzung am Samstag, den 17.04.2021 Verschärfungen der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen. Die geänderte Verordnung triit am Montag, den 19.04.2021 in Kraft. Sie gilt bis einschließlich 3. Mai 2021.
Die wichtigsten Änderungen der Corona-Verordnung sind:
Versammlungen unter freiem Himmel sind weiterhin ausschließlich ortsfest und mit höchstens 500 Teilnehmenden zulässig (Abstandsgebot, Steuerung und Beschränkung des Zutritts und Aufenthalts, Maskenpflicht). Neu: Sobald in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz über 100 liegt, sind Versammlungen nur noch mit höchstens 100 Teilnehmenden zulässig. Wie bisher gilt: In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner*innen sind Demonstrationen grundsätzlich untersagt. Im Einzelfall können weiterhin Ausnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
Landkreise und kreisfreien Städte sollen nach Paragraph 26 der Eindämmungsverordnung weitere Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz des Bundes ergreifen, wenn das aufgrund eines regionalen oder lokalen Infektionsgeschehens notwendig ist. Neu an dieser Stelle in der Verordnung: Dies kommt insbesondere bei einer kritischen Auslastung der intensivmedizinischen Krankenhauskapazitäten in Betracht.
Notbremse ab einer 7-Tages-Inzidenz von über 100: Sobald in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz für mindestens drei Tage ununterbrochen über dem Wert von 100 liegt, hat die zuständige Behörde die Überschreitung öffentlich bekanntzugeben. Ab dem Tag nach der Bekanntgabe gelten dort für die Dauer von mindestens 14 Tagen folgende Maßnahmen:
• Nächtliche Ausgangsbeschränkungen (neu / ähnlich der Regelung über Ostern): In der Zeit von 22 bis 5 Uhr ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet (Hinweis: die geplante Bundes-Notbremse sieht hier den Zeitraum von 21 bis 5 Uhr vor). Triftige Gründe sind insbesondere:
• Einzelhandel (unverändert / geregelt wie bisher): Verkaufsstellen des Einzelhandels müssen für den Publikumsverkehr geschlossen werden. Ausgenommen sind Verkaufsstellen des täglichen Bedarfs. Dazu gehören unter anderem: Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte, Verkaufsstände auf Wochenmärkten, Apotheken, Sanitätshäusern, Drogerien und Reformhäuser, Optiker und Hörgeräteakustiker, Tierbedarfshandel, Baufachmärkte, Baumschulen, Gartenfachmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte, Banken und Sparkassen, Buchhandel, Zeitungs- und Zeitschriftenhandel, Poststellen, Tankstellen sowie Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge, Abhol- und Lieferdienste.
• Sport (unverändert / geregelt wie bisher): Die Sportausübung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts erlaubt. Die Ausübung von Kontaktsport mit haushaltsfremden Personen ist untersagt.
• Kultur- und Freizeiteinrichtungen (geändert / verschärft): Alle Kultur- und Freizeiteinrichtungen müssen für den Publikumsverkehr geschlossen werden: das betrifft neben Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäusern, Galerien, Planetarien, Archiven und öffentlichen Bibliotheken jetzt auch Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten.
Ab einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 gilt:
Sobald ab dem 18. April 2021 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz für mindestens drei Tage ununterbrochen über dem Wert von 200 liegt, hat die zuständige Behörde die Überschreitung öffentlich bekanntzugeben. Ab dem Tag nach der Bekanntgabe ist dort für die Dauer von mindestens 14 Tagen der Präsenzunterricht für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 in der Primarstufe sowie der Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegeeinrichtungen untersagt. In diesem Fall ist eine Notbetreuung einzurichten.
Wichtig - davon unberührt bleibt weiter:
Der Präsenzunterricht für Schülerinnen und Schüler in Abschlussklassen, im letzten Ausbildungsjahr des jeweiligen beruflichen Bildungsgangs, in Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung", die Durchführung von Prüfungen sowie die Abnahme von Prüfungsleistungen, insbesondere nach der Handwerksordnung und dem Berufsbildungsgesetz in den Räumen der Oberstufenzentren, sowie schulische Testverfahren.
Neu: Die Hort-Notbetreuung wird ausgeweitet für Kinder der Jahrgangsstufen 1 bis 6 (bisher: Jahrgangsstufen 1 bis 4).
Einen Anspruch auf eine Notbetreuung (Kitas und Horte) haben:
Kritische Infrastrukturbereiche sind:
Keinen Anspruch auf Notbetreuung haben präsenzpflichtige Kinder, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen.
Vollständig Geimpfte brauchen keinen negativen Testnachweis: Personen, die eine für den vollständigen Impfschutz nötige mindestens 14 Tage zurückliegende Impfung gegen das SARS-CoV-2-Virus erhalten haben, eine entsprechende Impfdokumentation vorlegen können und keine Symptome einer COVID-19-Erkrankungen aufweisen, können Angebote, die bisher nur mit einem negativen Testergebnis genutzt werden dürfen, ohne Vorlage eines Testergebnisses nutzen. Dies gilt auch für Berufsausübungen, für die negative Tests vorgeschrieben sind, z. B. in Schulen und Kitas.
Mi, 24. April 2024
Mo, 22. April 2024
Sehr geehrte Bürger und Bürgerinnen,im Rahmen der Informationspflicht gemäß Art. 13 und 14 ...