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Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung

Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb der Fernwärmeleitung Premnitz - Brandenburg zwischen Premnitz und Brandenburg

I.

Die StWB Stadtwerke Brandenburg an der Havel GmbH & Co. KG, Packhofstraße 31, 14776 Brandenburg an der Havel, hat beim Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für die Errichtung und den Betrieb einer Fernwärmetrasse gem. § 65 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 19.7.1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfG Bbg) und §§ 72-77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beantragt. Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe ist zuständig für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens und zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde.

Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens sind Errichtung und Betrieb der Fernwärmeleitung von Premnitz nach Brandenburg bis zu den Anbindepunkten im Netz inklusive aller notwendigen Nebenanlagen.

Die Leitung dient der Anbindung des Fernwärmenetzes der StWB Stadtwerke Brandenburg an der Havel GmbH & Co. KG an eine thermische Abfallverwertungsanlage der Firma EEW Energy Waste GmbH in der Stadt Premnitz. Die Abfallverwertungsanlage in der Stadt Premnitz besitzt eine Dampfturbine, über die ein Teil des im Verbrennungsprozess entstehenden Dampfs in Strom gewandelt wird. Die überschüssige Abwärme wird zu einem geringen Teil von den Stadtwerken Premnitz abgenommen und soll zukünftig in großen Teilen über die beantragte Fernwärmesystemanbindung in das Fernwärmenetz der Stadt Brandenburg eingespeist werden, um die dortige derzeitige Fernwärmeerzeugung mittels gasbefeuerter Anlagen zu substituieren.

Die beantragte Fernwärmesystemanbindung zwischen Premnitz und Brandenburg hat eine Länge von 20,3 km und verläuft auf den Gebieten der Städte Premnitz und Brandenburg sowie dem Gebiet des Amtes Beetzsee nördlich des Pritzerber Sees. Für Errichtung und Betrieb der Leitung müssen Grundstücke der Gemarkungen der amtsfreien Stadt Premnitz, der amtsangehörigen Stadt Havelsee, der Gemeinde Beetzsee und der kreisfreien Stadt Brandenburg in Anspruch genommen werden. Die Leitung wird überwiegend in einer Mindesttiefe von 1,20 m erdverlegt. Nur im Bereich des Feuchtgebietes Elslaake erfolgt über eine Strecke von etwa 1 km eine oberirdische Verlegung auf Sockeln. Die Leitung ist mit folgenden technischen Kenngrößen beantragt:

  • Leistungslänge: 20,3 km
  • Nennweite: DN 350
  • Medienrohr: geschweißtes Stahlrohr gem. DIN EN 253: 355,6 x 5,6 mm
  • Wärmedämmung: PUR-Hartschaum
  • Transportmedium: vollentsalztes Wasser gem. AGFW FW 510
  • Auslegungsdruck: 30 bar (Ü)
  • Nenndruckstufe: PN 40
  • Auslegungstemperatur: 135° C
  • Betriebstemperatur Vorlauf: 130° C
  • Betriebstemperatur Rücklauf: 65° C.

Der Vorhabenträger hat die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt und das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe hat gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UVPG das Entfallen einer Vorprüfung nach der Anlage 1 Nr. 19.7.1 UVPG als zweckmäßig erachtet. Für das Neuvorhaben besteht demnach gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 UVPG eine UVP-Pflicht. Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe hat dementsprechend gemäß § 5 Abs. 1 UVPG festgestellt, dass das Vorhaben gem. § 7 Abs. 3 UVPG i.V.m. der Anlage 1 Nr. 19.7.1 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordert.

II.

Die hiermit eingeleitete Anhörung gem. § 73 Abs. 3 bis 5 VwVfG zu den Planunterlagen stellt zugleich die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen nach § 18 Abs. 1 UVPG dar.

Die Planunterlagen liegen in der Zeit vom 15.06.2020 bis einschließlich den 15.07.2020 bei

der Stadt Premnitz, Gerhart-Hauptmann-Straße 3, 14727 Premnitz, im Fachbereich III, Raum 111 in der nachfolgend genannten Zeit zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Montag, Mittwoch und Donnerstag in der Zeit von 09.00-12.00 Uhr und von 13.00-15.00 Uhr Dienstag in der Zeit von 09.00-12.00 Uhr und von 13.00 - 17.00 Uhr Freitag in der Zeit von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Aufgrund der COVID-19-Pandemie kann auf Wunsch demjenigen, der Einsicht nehmen will, nach vorheriger Terminabsprache (Tel.03386/259-0) die Einsicht ermöglicht werden.

Die Planfeststellungsunterlagen können mit Beginn der Auslegung zusätzlich auch im Internet über www.lbgr.brandenburg.de (Hauptmenü: Genehmigungsverfahren / Planfeststellungsverfahren) aufgerufen werden. Außerdem werden gem. § 20 Abs. 2 UVPG der Inhalt dieser Bekanntmachung und die nach § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 UVPG genannten Unterlagen über das Portal zu Umweltverträglichkeitsprüfungen und der Bauleitplanung im Land Brandenburg (https://www.uvp-verbund.de/bb) zugänglich gemacht. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.

Die von der StWB Stadtwerke Brandenburg an der Havel GmbH & Co. KG eingereichten Planfeststellungsunterlagen umfassen:

  • Erläuterungsbericht (Teil A der Antragsunterlagen),
  • Trassierungstechnischer Teil, bestehend aus dem Planverzeichnis und dem Kreuzungsverzeichnis, Übersichtsplänen, Lageplänen der Abschnitte, Plänen des Regelquerschnitts und des Regelarbeitsstreifens, Plänen zur Bauwerks- und Vortriebsplanung sowie weitere Detailpläne und Baulogistikpläne (Teil B der Antragsunterlagen),
  • Nicht technischer Teil, bestehend aus den Grunderwerbsplänen und dem Grunderwerbsverzeichnis (Teil C der Antragsunterlagen),
  • Fachgutachten, konkret Baugrund, Bodenmanagementkonzept, UVP-Bericht, FFH-Vorprüfung für das FFH-Gebiet „Untere Havel Süd“, FFH-Verträglichkeitsprüfung für das SPA-Gebiet „Niederung der Unteren Havel“, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Landschaftspflegerischer Begleitplan und Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie (Teil D der Antragsunterlagen),
  • Unterlagen zu mitzuentscheidenden Genehmigungen, insbesondere forstrechtliche Antragsunterlagen, wasserrechtliche Antragsunterlagen, naturschutzrechtliche Antragsunterlagen und denkmalschutzrechtliche Antragsunterlagen (Teil E der Antragsunterlagen).

Die ausgelegten Planunterlagen enthalten die nach § 16 Abs. 1 UVPG notwendigen Unterlagen für die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Die betroffene Öffentlichkeit kann gem. § 21 Abs. 1 u. 2 UVPG i.V.m. § 73 Abs. 4 VwVfG während der Auslegung der Planunterlagen und für einen weiteren Monat nach dem Ende der Auslegung der Planunterlagen spätestens bis einschließlich den 17.08.2020 schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben oder Stellungnahmen abgeben bei der Stadt Premnitz, Gerhart-Hauptmann-Straße 3, 14727 Premnitz (Auslegungsstelle) oder dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe, Inselstraße 26, 03046 Cottbus (Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde).

Einwendungen und Stellungnahmen in elektronischer Form per E-Mail sind unzulässig.

Zu der äußerungsberechtigten betroffenen Öffentlichkeit gehören gem. § 2 Abs. 9 UVPG alle Personen, deren Belange durch die beantragte Zulassungsentscheidung berührt werden sowie Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch die Zulassungsentscheidung berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

Nach dem Ablauf der Äußerungsfrist eingehende Einwendungen und Stellungnahmen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind gem. § 21 Abs. 4 S. 1 UVPG im Verwaltungsverfahren ausgeschlossen.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen (§ 17 Abs. 1 VwVfG). Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. Die Anhörungsbehörde wird gleichförmige Eingaben, die die geforderten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit Unterschrift versehenen Seite enthalten oder dem Erfordernis des § 17 Abs. 1 S. 2 VwVfG nicht entsprechen, gemäß § 17 Abs. 2 VwVfG unberücksichtigt lassen. Ferner wird die Anhörungsbehörde gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt lassen, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 Abs. 2 VwVfG).

Es wird darauf hingewiesen, dass die Planfeststellungsbehörde zur sachgerechten Entscheidungsfindung die StWB Stadtwerke Brandenburg an der Havel GmbH & Co. KG über die Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit unterrichtet.

Nach dem Ablauf der Einwendungsfrist wird das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe in Würdigung der aktuellen Bestimmungen zur COVID-19-Pandemie über die 

Durchführung eines Erörterungstermins entscheiden. Gem. § 18 Abs. 1 S. 4 UVPG i.V.m. § 73 Abs. 6 S. 1 VwVfG hat die Planfeststellungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen sowie die Stellungnahmen der beteiligten Behörden mit den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Ein Erörterungstermin findet gem. § 73 Abs. 6 S. 6 i.V.m. § 67 Abs. 2 Nr. 1 u. 4 VwVfG nicht statt, wenn dem Antrag im Einvernehmen mit allen Beteiligten in vollem Umfang entsprochen wird oder alle Einwender auf eine Erörterung verzichten. Ein Verzicht auf eine Erörterung kann bereits mit der Abgabe einer Einwendung oder Stellungnahme erklärt werden.

Findet ein Erörterungstermin statt, wird dieser gem. § 73 Abs. 6 S. 2 VwVfG mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, die StWB Stadtwerke Brandenburg an der Havel GmbH & Co. KG sowie diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden gem. § 73 Abs. 6 S. 3 VwVfG von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und der StWB Stadtwerke Brandenburg an der Havel GmbH & Co. KG mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können diese gem. § 73 Abs. 6 S. 4 VwVfG durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, die Erhebung von Einwendungen, die Abgabe von Stellungnahmen, die Teilnahme an einem Erörterungstermin oder für einen Bevollmächtigten entstehen, werden nicht erstattet.

Über die Zulässigkeit des Vorhabens und die erhobenen Einwendungen und abgegebenen Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe entschieden. Als mögliche Entscheidungen kommen die Zulassung des Vorhabens – ggf. verbunden mit Schutzanordnungen und sonstigen Nebenbestimmungen – durch Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses oder die Ablehnung des Antrags auf Planfeststellung in Betracht. Der Planfeststellungsbeschluss wird der StWB Stadtwerke Brandenburg an der Havel GmbH & Co. KG und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zugestellt (§ 74 Abs. 4 S. 1 VwVfG). Zudem erfolgt gem. § 27 S. 1 UVPG i.V.m. § 74 Abs. 5 S. 2 VwVfG eine öffentliche Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses. Sind außer an die StWB Stadtwerke Brandenburg an der Havel GmbH & Co. KG mehr als 50 Zustellungen an Einwender und diejenigen, die Stellungnahmen abgegeben haben, vorzunehmen, können diese Zustellungen durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 74 Abs. 5 S. 1 VwVfG). Der Planfeststellungsbeschluss wird nach der öffentlichen Bekanntmachung für zwei Wochen in den Gemeinden zur Einsicht ausgelegt.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Mo, 08. Juni 2020

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