weitere Maßnahmen bei Eheschließungen
Weisung im Personenstandswesen 2/2020 Potsdam, 23. März 2020 Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS·CoV·2 und COVID·19 in Brandenburg vom 22. März 2020 (Anlage 1)
- Durchführung von Eheschließungen
- Ausstellung von Personenstandsurkunden
Aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Corona-Pandemie hat die Landesregierung die o.g. Verordnung erlassen. Unter Berücksichtigung der dort enthaltenen Regelungen und der diesen Vorschriften zu Grunde liegenden Gefährdungsbeurteilung
ist er erforderlich, die nachfolgenden ergänzenden Regelungen zur
Weisung 1/2020 im Personenstandswesen vom 17.03.2020 zu treffen.
Während des Geltungszeitraums der Regelungen des § 11 der oben genannten Verordnung bis zum 05. April 2020 ergeht anstelle von Nr. 1.2 der Weisung 1/2020 im Personenstandswesen vom 17.03.2020 folgende Weisung:
1.1. Gäste sind zu Eheschließungen nicht zugelassen.
Eine Ausnahme gilt nur für betreuungspflichtige Kinder der bzw. eines der Eheschließenden, sofern eine Betreuung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann.
1.2 Sofern die Eheschließenden gleichwohl wünschen, dass Trauzeugen gemäß § 1312 Abs. 1 S. 2 BGB anwesend sind, muss die Eheschließung verschoben werden.
1.3 Diese Regelungen gelten entsprechend für die Umwandlung von Lebenspartnerschaften in Ehen.
Wir bitten um Ihr Verständnis!
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