Osterfeuer in Premnitz
Aus gegebenem Anlass weisen wir auf den § 9 Abs. 4 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Premnitz (Stadtordnung) hin.
§9 Abs. 4
Offene Feuer dürfen nur mit ordnungsbehördlicher Genehmigung entzündet und unterhalten werden, es sei denn,
a) es wird nur trockenes und naturbelassenes Holz auf dem eigenen oder gepachteten Grundstück verbrannt,
b) Durchmesser und Höhe des Holzbrennhaufens betragen nicht mehr als einen Meter und
c) der Abstand des Feuers zum Wald beträgt mindestens 30 Meter, bei Waldbrandstufe III und IV mindestens 50 Meter.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Waldgesetzes des Landes Brandenburg vom 20.04.2004 (GVBl. 1/04, [Nr. 06], S. 137).
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