Informationen für Wahlhelferinnen und Wahlhelfer

Zur Durchführung von Wahlen sind Wahlhelferinnen und Wahlhelfer unerlässlich. Sie bilden das Fundament der Selbstorganisation der Wahl durch das Volk und sind daher die wichtigsten Träger des Wahlverfahrens. Die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer wirken – bei bundesweiten Wahlen – in ca. 87.000 Wahlvorständen mit und sind für die meisten Wählerinnen und Wähler die nächste Kontaktperson.

 

Wahlvorstände und Wahlhelfertätigkeit

 

Wie werde ich Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer?

 

Die Wahlvorstände und damit die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer werden vor jeder Wahl von den Gemeindebehörden berufen. Sie sollen möglichst aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks berufen werden.

Bei Interesse wenden Sie sich daher bitte unmittelbar an Ihre Gemeinde.

 

Rechtsgrundlagen

§ 5 Absatz 3 Satz 1 EuWG
§ 6 Absatz 1, 2 und 6 EuWO

 

Wie setzt sich ein Wahlvorstand zusammen?

 

Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sind Mitglieder von Wahlvorständen.

Wahlvorstände bestehen für jeden Wahlraum aus

  • einer Wahlvorsteherin oder einem Wahlvorsteher,
  • einer stellvertretenden Wahlvorsteherin oder einem stellvertretenden Wahlvorsteher und
  • aus weiteren drei bis sieben Beisitzern

 

Rechtsgrundlagen

§ 5 Absatz 3 Satz 1 EuWG
§ 6 Absatz 1, 2 und 4 EuWO

 

Welche Aufgaben habe ich als Wahlhelferin oder Wahlhelfer in einem Wahlvorstand?

 

Ein Wahlvorstand hat unter anderem folgende Aufgaben:

  • Sorge für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl
  • Sorge für Ruhe und Ordnung im Wahlraum
  • Überprüfung der Wahlberechtigung auf Grund des Wählerverzeichnisses
  • Überprüfung von Wahlscheinen
  • Ausgabe des Stimmzettels
  • Vermerk über die Wahlteilnahme im Wählerverzeichnis
  • Freigabe der Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels,
  • Gegebenenfalls Hilfeleistung bei Stimmabgabe von Wählerinnen und Wählern mit Behinderung
  • Zählung der Wähler
  • Zählung der Stimmen
  • Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses im Rahmen einer sogenannten Schnellmeldung, die an die Gemeindebehörde weitergeleitet wird
  • Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

 

Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer des Wahlvorstandes eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen ist.

Die Wahlvorstände müssen bereits vor Öffnung der Wahllokale um 8:00 Uhr Vorbereitungen treffen. Bis 18:00 Uhr sind die Wahllokale geöffnet. Danach folgt die Auszählung. Diese kann – je nach Umfang der Wahl – einige Stunden dauern.

 

Rechtsgrundlagen

§ 4 EuWG i. V. m. § 10, § 31, § 33, § 40 BWG, § 18 EuWG
§ 6 Absatz 7, § 46, §§ 48-50, § 52, § 53, § 54 Absatz 6, 7, 9 und 10, § 55 Absatz 3 und 4, § 57 Absatz 3, §§ 60-63, § 64 Absatz 1, 2 und 7, § 65, § 66 Absatz 1 und 3, § 68 Absatz 1 bis 8 EuWO

 

Wahlhelferinnen und Wahlhelfer

 

Ich bin als Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer berufen worden. Kann ich ablehnen?

 

Wahlhelferinnen und Wahlhelfer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme eines solchen Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Eine Ablehnung kommt nur aus einem wichtigen Grund in Betracht.

Beispiele für eine Ablehnung:

  • Fürsorge für Ihre Familie erschwert die Ausübung des Amtes in besonderer Weise
  • dringende berufliche Gründe
  • Krankheit
  • Behinderung

Berechtigt die Übernahme eines Wahlehrenamtes abzulehnen sind auch Wahlberechtigte, die am Wahltage das 65. Lebensjahr vollendet haben.

 

Rechtsgrundlagen

§ 4 EuWG i. V. m. § 11 BWG
§ 9 EuWO

 

Ich bin Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer. Bekomme ich eine Aufwandsentschädigung?

 

Als eine Art Aufwandsentschädigung erhalten Wahlhelferinnen und Wahlhelfer ein sogenanntes Erfrischungsgeld. Dieses beträgt für die Mitglieder der Wahlvorstände pro Wahltag grundsätzlich 25 Euro. Aufgrund der besonderen Verantwortung und der Arbeitslast erhalten die Wahlvorsteher grundsätzlich je 35 Euro. In manchen Gemeinden wird in eigener Verantwortung das Erfrischungsgeld über den vom Bund zu erstattenden Betrag hinaus aufgestockt.

 

Für Tätigkeiten außerhalb ihres Wahlbezirks erhalten Wahlhelferinnen und Wahlhelfer außerdem ihre notwendigen Fahrtkosten ersetzt. Findet der Einsatz der Wahlhelferin bzw. des Wahlhelfers außerhalb seines Wohnorts statt, so erhält er Tage- und eventuell Übernachtungsgeld nach dem Bundesreisekostengesetz.

Das Erfrischungsgeld wird auf den Auslagenersatz angerechnet.

 

Rechtsgrundlage

§ 10 EuWO

 

Ich bin Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer. Steht mir für den Wahltag Sonderurlaub zu?

 

In den Wahlgesetzen gibt es keine Regelungen über Sonderurlaub oder Arbeitsbefreiung für die Tätigkeit als Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer. Die Gewährung von Arbeitsbefreiung liegt – soweit nicht gesetzlich oder tarifvertraglich geregelt – im Ermessen des Arbeitsgebers.

Für Beschäftigte des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums des Innern wird die Gewährung von Dienst- bzw. Arbeitsbefreiung durch einen Erlass geregelt. Dieser bestimmt, dass die Ressorts einheitlich für ehrenamtliche Wahlhelferinnen und Wahlhelfer einen Tag Dienst- oder Arbeitsbefreiung gewähren, und zwar unter der Voraussetzung, dass das von den Gemeinden für eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gezahlte Erfrischungsgeld den bundesrechtlich vorgesehenen Betrag in Höhe von 25 Euro beziehungsweise 35 Euro nicht wesentlich überschreitet und lediglich dieses in Anspruch genommen wird.

Dies ist auf Europawahlen, Bundestagswahlen, Landtagswahlen, Kommunalwahlen und Volksentscheide anzuwenden. In den übrigen Geschäftsbereichen des Bundes und in den Bundesländern gibt es zum Teil ähnliche Regelungen für die Beschäftigten.

 

Kann eine Wahlbewerberin bzw. ein Wahlbewerber auch Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer sein?

 

Nein. Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber und auch die Vertrauenspersonen und stellvertretenden Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans, also auch nicht in einen Wahlvorstand als Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer, berufen werden.

Rechtsgrundlage

§ 4 EuWG i. V. m. § 9 Absatz 3 Satz 2 BWG

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Mo, 11. März 2019

Bild zur Meldung

Weitere Meldungen

Das Schadstoffmobil kommt nach Premnitz!

Am 27.04. und 14.05.2024 findet die nächste Schadstoffsammlung in Premnitz statt.Den ...

Hinweisbekanntmachung der Wahlleiterin der Stadt Premnitz

Die Bekanntmachung über die zugelassenen Wahlvorschläge für Wahlen der ...