- ein Berufsausbildungsvertrag nach BBiG oder HwO vorliegt,
- die besuchte und zuständige Berufsschule sich im Land Brandenburg oder in einem Land innerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet,
- aufgrund der täglichen Fahrtzeit gemäß Nummer 3 Absatz 2 eine berufsschulnahe Unterkunft genutzt wird,
und
- sie im Land Brandenburg berufsschulpflichtig gemäß § 39 Absatz 2 BbgSchulG oder berufsschulberechtigt gemäß § 39 Absatz 4 Satz 1 BbgSchulG sind,
oder
sich der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts gemäß § 9 Abgabenordnung im Land Brandenburg befindet, ihre Ausbildungsstätte jedoch außerhalb des Landes Brandenburg liegt und das Bundesland in dem sich die Berufsschule befindet, schriftlich bestätigt, dass es keine Zuschüsse für Unterkunft und Verpflegung gewährt (Ablehnungsbescheid).