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Luftverkehr, Zuverlässigkeitsüberprüfungen Durchführung

Volltext

Wenn Sie im oder am Flughafen arbeiten, benötigen Sie in vielen Fällen zuvor eine Zuverlässigkeitsüberprüfung. Sie ist Voraussetzung, damit Sie eine Zugangsberechtigung erhalten können. Sobald die Zuverlässigkeitsüberprüfung und die Zugangsberechtigung erteilt wurden und Sie die benötigten Schulungen am Flughafen absolviert haben, können Sie einen Flughafenausweis erhalten, mit dem Sie sich auf dem Flughafen in Sicherheitsbereichen unbegleitet bewegen können.

Die Regelung betrifft Personen, die regelmäßig betraut sind mit:

- Sicherheitskontrollen

- der Abfertigung

- dem Transport

- der Kontrolle von Luftfracht sowie

-  sonstigen Aufgaben, für die das Betreten der Sicherheitsbereiche  notwendig ist.

Zu Sicherheitsbereichen zählen u.a.:

- Teile eines Flughafens, in denen sich kontrollierte Fluggäste

kurz vor ihrem Abflug aufhalten können

- Teile eines Flughafens, in denen sich kontrolliertes aufgegebenes Gepäck befindet oder durchtransportiert wird

- Bereiche eines Flughafens, in denen Flugzeuge und andere Luftfahrzeuge stehen

Die Regelung betrifft somit zum Beispiel auch:

- Pilotinnen und Piloten

- Flugschülerinnen und Flugschüler

- Mitglieder von flughafenansässigen Vereinen

- Schülerpraktikanten und -praktikantinnen

- Warenlieferanten und vergleichbare Versorger

- Händler und Gewerbetreibende sowie

- Beschäftigte von Reinigungsunternehmen

Pilotinnen und Piloten sowie Flugschülerinnen und Flugschüler benötigen auch ohne Erfordernis einer Zugangsberechtigung eine Zuverlässigkeitsüberprüfung.

Bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung wird überprüft, ob von Ihnen eine Gefahr  für die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs ausgeht. Die Prüfung umfasst u.a.:

- Angaben zu Ihrer Person,

- zurückliegende Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten und

 dabei aufgetretene Lücken der vergangenen fünf Jahre,

- Ihre Wohnsitze in den vergangenen zehn Jahren,

- Strafregistereinträge,

- Auskünfte von diversen Sicherheitsbehörden.

Dass Sie überprüft werden, dient der Sicherheit des zivilen Luftverkehrs.

Sie müssen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung in der Regel über Ihren Arbeitgeber selbst beantragen, Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin übernimmt die Kosten. Als Pilotin oder Pilot bzw. Flugschülerin oder Flugschüler ohne notwendigen regelmäßigen unbegleiteten Zugang zu Flughafensicherheitsbereichen stellen Sie den Antrag persönlich und müssen die Kosten selbst tragen.

Mitwirkungspflicht:

Sie sind verpflichtet, an Ihrer Überprüfung mitzuwirken. Das kann in Einzelfällen auch bedeuten, dass Sie einen Test auf Alkohol- oder Betäubungsmittelmissbrauch bei sich  durchführen lassen müssen.

Die  Zuverlässigkeit wird Ihnen in der Regel abgesprochen, wenn

- Sie wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden sind oder

- Sie zweimal oder häufiger zu einer geringeren Geldstrafe

verurteilt wurden und die letzte Strafe weniger als fünf Jahre zurückliegt

- Sie wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind und die letzte Verurteilung weniger als zehn Jahre zurückliegt

- der Verfassungsschutz Sie in den vergangenen zehn Jahren beobachtet hat und zum Beispiel Bestrebungen bei Ihnen festgestellt wurden, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit  des Bundes oder eines Landes gerichtet sind.

Sie benötigen  keine Zuverlässigkeitsüberprüfung , wenn Sie

- nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz bereits überprüft wurden; hier kann auf Antrag die Zuverlässigkeitsüberprüfung entfallen,

- nur gelegentlich und begleitet Zutritt zu Sicherheitsbereichen auf dem

Flughafen benötigen und daher zum Beispiel mit einem Tagesausweis (Regelung des jeweiligen Flughafens beachten) arbeiten können oder

- ausschließlich in allgemein zugänglichen Bereichen des

Flughafens (öffentlicher Bereich) arbeiten.

 

Erforderliche Unterlagen

Voraussetzungen

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Verfahrensablauf

Bearbeitungsdauer

Fristen

Formulare/Schriftformerfordernis

Zuständige Stelle

Fachlich freigegeben durch

Fachlich freigegeben am

Zuständige Stelle(n)