Landesförderung berufsbezogener Fortbildung für Hebammen

Volltext

Fortbildungsförderung müssen  Sie schriftlich beantragen. Das Verfahren ist zweistufig: Zuerst stellen Sie, wie hier im Teil 1-Beantragung/Bewilligung beschrieben, einen Antrag zur Förderung einer Fortbildung.

  • Pro Antrag ist ein Zuschuss von bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben möglich und beträgt max. 500 Euro pro Antragstellerin/ Antragsteller im Jahr. Der Eigenanteil beträgt mindestens 50 Prozent.
  • Das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) prüft den Antrag und entscheidet, ob ein Zuschuss bewilligt werden kann.

Mit dem Bescheid erhalten Sie Informationen darüber, welche Ausgaben förderfähig sind, wie die Auszahlung erfolgt und zu beantragen ist. Dann greift Teil 2- Auszahlung Fortbildungsförderung Hebammen.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Voraussetzungen

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Verfahrensablauf

Bearbeitungsdauer

Fristen

Formulare/Schriftformerfordernis

Weiterführende Informationen

Hinweise (Besonderheiten)

Fachlich freigegeben durch

Fachlich freigegeben am

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle(n)