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Wonach suchen Sie?
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Sollten Sie sich mit Ihrem in Trennung lebenden Partner nicht über die Verteilung der Haushaltsgegenstände einigen können, können Sie einen Anspruch auf Verteilung der Haushaltsgegenstände gerichtlich geltend machen.
Sie haben als Ehe- bzw. Lebenspartner/in den Anspruch auf Verteilung der Haushaltsgegenstände, wenn
Ein Antrag auf Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben ist bei dem nach §§ 201 f. FamFG zuständigen Amtsgericht – Familiengericht – zu stellen.
Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger, vom Einzelfall abhängig
Ihren Anspruch müssen Sie rechtzeitig in Ihrer Trennungsphase geltend machen.
Keine
Informationen zum Thema Trennung siehe
Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen
Über den Antrag entscheidet das Familiengericht bei ihrem für Sie örtlich zuständigen Amtsgericht..
Weitere Kontaktmöglichkeiten und Servicezeiten finden Sie beim zuständigen Amtsgericht.