Adoption eines Volljährigen beantragen

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Sie können eine volljährige Person als Kind annehmen (adoptieren), wenn Sie mit der Person eine Eltern-Kind- Verhältnis anstreben und dies sittlich gerechtfertigt ist. Das wird insbesondere angenommen, wenn zwischen Ihnen als Annehmenden und der volljährigen Person bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht; zum Beispiel bei einem Stief- oder Pflegekind. Besteht so ein Verhältnis noch nicht, muss eine so starke emotionale Verbundenheit vorhanden sein, dass eine dem Eltern-Kind-Verhältnis ähnliche Beziehung zu erwarten ist. Zudem muss die Annahme mit Blick auf den damit verfolgten Zweck sittlich gerechtfertigt erscheinen. Das heißt, das Annahmebegehren darf nicht gegen ein moralisches Verbot verstoßen und/oder nicht ausschließlich einen materiellen Zweck verfolgen, wie zum Beispiel der Umgehung der Erbschaftssteuer oder der Begründung eines Aufenthaltsrechts.

Um die erwachsene Person als Familienmitglied adoptieren zu können, müssen Sie und die betreffende Person beim Familiengericht einen Antrag stellen.

Die Volljährigenadoption ist grundsätzlich eine Adoption mit schwacher Wirkung. Das heißt, die verwandtschaftlichen Beziehungen des adoptierten Erwachsenen zu seiner leiblichen Familie werden nicht aufgehoben, es tritt lediglich das neu entstandene Verhältnis zu den Annehmenden hinzu.

Unter bestimmten Voraussetzungen und auf Antrag ist auch eine Adoption mit weitergehenden Rechtsfolgen, wie sie für die Adoption Minderjähriger gelten, möglich. Man spricht dann auch von einer „Volladoption“ beziehungsweise Adoption mit „starker Wirkung“. Diese hätte eine nahezu vollständige rechtliche Integration der oder des Erwachsenen in Ihre Familie zur Folge. Das heißt, dass das Verwandtschaftsverhältnis und damit unter anderem alle Erb- und Unterhaltspflichten gegenüber den leiblichen Eltern aufgehoben werden. Hiervon ausgenommen ist im Falle einer Stiefkindadoption die fortbestehende Verwandtschaft zu dem verbleibenden Elternteil.

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