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Wonach suchen Sie?
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Als Teilnehmerin oder Teilnehmer am Europäischen Freiwilligen-dienst wurde Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Sofern die aufnehmende Einrichtung mit Ihnen schriftlich eine Verlängerung des Dienstes vereinbart, kann auch Ihre Aufenthaltserlaubnis verlängert werden.
Voraussetzung ist, dass die maximale Erteilungsdauer der Aufenthaltserlaubnis in Höhe von einem Jahr noch nicht ausgeschöpft ist.
Wenn Sie weiterhin das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen Sie auch für die Verlängerung die Zustimmung Ihrer Personensorgeberechtigten.
Neben der Teilnahme am Freiwilligendienst ist die Ausübung einer zusätzlichen Beschäftigung nicht gestattet
Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weitere Unterlagen anfordern.
Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
Kostenhöhe:
Bemerkung:
Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels, der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.
Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Dauer: ca. 8
Weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei
Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens sechs bis acht Wochen vor Ablauf der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
Weitere Informationen zur Frist:
Die Aufenthaltserlaubnis wird maximal für ein Jahr ausgestellt. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn diese Frist noch nicht ausgeschöpft wurde.
Widerspruchsfrist: 1 Monat
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis über eine Gesamtdauer von einem Jahr hinaus ist nicht möglich.
Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg
Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.