Überwachung der Durchführung infektionshygienischer Maßnahmen durch die Gesundheitsämter

Volltext

Die  Gesundheitsämter beraten und überwachen die Umsetzung und Einhaltung der Hygienevorschriften in Krankenhäusern, Einrichtungen des ambulanten Operierens, Tageskliniken, Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden. Ebenso in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt. (Krankentransportdienste, Rettungsdienste, bei Heilpraktikern, Podologen  sowie in Tätowier-, Piercing- und Permanentmake-up-Studios). Darüber hinaus erfolgt die infektionshygienische Überwachung der Gesundheitsämter in Gemeinschaftseinrichtungen, beispielsweise in Kitas und Schulen, in Obdachlosenunterkünften und in Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern. Außerdem sind Einrichtungen und Anlagen zur Trinkwasserversorgung und zur Aufbereitung von Abwasser betroffen.

Rechtsgrundlage(n)

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Verfahrensablauf

Hinweise (Besonderheiten)

Fachlich freigegeben durch

Fachlich freigegeben am

Zuständige Stelle(n)