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Todesbescheinigung Ausstellung

Volltext

Ist eine Person verstorben, muss ein Arzt oder eine Ärztin sofort die Leichenschau durchführen. Sie oder er stellt den Tod fest und füllt die Todesbescheinigung aus. Die Todesbescheinigung muss bei der Anzeige des Sterbefalls dem zuständigen Standesamt vorlegt werden.

Folgende Personen sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet, die Leichenschau zu veranlassen:

  • der Ehegatte oder die Ehegattin beziehungsweise der eingetragene Lebenspartner oder die eingetragene Lebenspartner/ Lebenspartnerin
  • die volljährigen Kinder
  • die Eltern
  • die Großeltern
  • die volljährigen Geschwister
  • die volljährigen Enkelkinder der verstorbenen Person
  • die Person, in dessen Wohnung, Einrichtung oder auf dessen Grundstück sich der Sterbefall ereignet hat
  • jede Person, die bei dem Tode zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist

Hinweis: Ist der Tod in Krankenhäusern, Entbindungsheimen, Pflege- oder Altersheimen, Erziehungs- oder Gefangenenanstalten oder ähnlichen Einrichtungen oder in Beförderungsmitteln (z.B. in einer Straßenbahn) eingetreten, ist an erster Stelle die ärztliche Leitung des Krankenhauses, die Leitung der sonstigen Einrichtung beziehungsweise der Führer des Beförderungsmittels verpflichtet, die Leichenschau zu veranlassen.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Verfahrensablauf

Fachlich freigegeben durch

Fachlich freigegeben am

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle(n)