Ausübung der Heilkunde Erlaubnis
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Wenn Sie die Heilkunde ausüben wollen, ohne ärztliche Approbation oder eine Erlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 2 und § 10 der Bundesärzteordnung zu besitzen, benötigen Sie eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Teil des Verfahrens ist eine amtsärztliche Kenntnisüberprüfung.
Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung " Heilpraktikerin" bzw. „Heilpraktiker" zu führen.
Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.