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Pflegegeld in der sozialen Pflegeversicherung beantragen

Volltext

Bei Pflegebedürftigkeit entscheiden Sie selbst, von wem und wo Sie gepflegt werden. Wenn Sie sich von Familienmitgliedern, Bekannten oder anderen ehrenamtlich tätigen Menschen häuslich pflegen lassen, wird Ihnen in der Pflegeversicherung Pflegegeld gezahlt. Dieses beantragen Sie bei Ihrer Pflegekasse. Die Pflegekasse ist Ihrer gesetzlichen Krankenkasse angegliedert, Sie können also die gleichen Kontaktdaten nutzen.

Sie haben Anspruch auf Pflegegeld, wenn

  • Sie in Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 eingestuft sind und
  • die Person, die Sie auswählen, die komplette häusliche Pflege sicherstellt. Dazu können beispielsweise Körperpflege, Wäsche waschen und Kochen gehören.

Das Pflegegeld wird Ihnen monatlich von Ihrer Pflegekasse überwiesen. Sie können es der Person, die Sie versorgt, selbstständig als Anerkennung und Aufwandsentschädigung weitergeben. Die Höhe des monatlichen Pflegegelds staffelt sich nach Ihrer Pflegebedürftigkeit:

  • Pflegegrad 2: EUR 316,00
  • Pflegegrad 3: EUR 545,00
  • Pflegegrad 4: EUR 728,00
  • Pflegegrad 5: EUR 901,00

Während einer Kurzzeitpflege oder einer Ersatzpflege werden Ihnen 50 Prozent des Pflegegelds weitergezahlt.

Wenn Sie Pflegegeld beziehen, erhalten Sie zu Hause jedes halbe Jahr – bei Pflegegrad 2 oder 3 – beziehungsweise jedes Quartal – bei Pflegegrad 4 oder 5 – einen Beratungsbesuch. Wer diesen durchführt, entscheiden Sie selbst: Sie wählen einen Pflegedienst oder eine anerkannte Beratungsstelle und vereinbaren einen Termin. Das Gesetz schreibt die Beratungsbesuche vor. Diese sollen sicherstellen, dass Sie zu Hause gut versorgt werden. Sie und Ihre Pflegeperson erhalten bei diesen Terminen pflegefachliche Tipps und Unterstützung. In der Pflegeversicherung bezahlt die Pflegekasse die Kosten der Beratungsbesuche und rechnet diese direkt mit dem Dienstleister ab.
 

Erforderliche Unterlagen

Voraussetzungen

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Verfahrensablauf

Bearbeitungsdauer

Fristen

Formulare/Schriftformerfordernis

Fachlich freigegeben durch

Fachlich freigegeben am

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle(n)