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Wonach suchen Sie?
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Sie können als Privatperson oder Unternehmer dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine konkrete Rechtsfrage vorlegen und eine verbindliche Auskunft diesbezüglich beantragen, wenn im Hinblick auf die steuerlichen Auswirkungen Ihrerseits ein besonderes Interesse besteht. Der Antrag hat den Voraussetzungen des § 1 Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV) zu genügen.
Das BZSt erteilt Ihnen die verbindliche Auskunft nur über die steuerliche Beurteilung Ihres vorgetragenen Sachverhaltes.
Sie können nur eine Auskunft bekommen, wenn der von Ihnen vorgetragene Sachverhalt im Wesentlichen noch nicht verwirklicht ist. Das bedeutet, wenn Sie noch grundlegende Änderungen vornehmen können. Keine Änderungsmöglichkeit liegt vor, wenn dem von Ihnen geplanten Sachverhalt unterliegende Verträge bereits unterzeichnet sind. Nach Sachverhaltsverwirklichung können bestehende Rechtsfragen nur im Rahmen des Veranlagungsverfahrens entschieden werden.
Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft kann nicht erfolgen, wenn für Sie die Erzielung eines steuerlichen Vorteils (zum Beispiel Steuersparmodelle, Steuerstundungsmodelle oder ähnliches) im Vordergrund steht.
Ihr Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft kann schriftlich oder elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gestellt werden.
Anträge können stellen:
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Weitere Voraussetzungen:
Die Gebührenfestsetzung richtet sich grundsätzlich nach dem Wert (Gegenstandswert), den die Auskunft für Sie hat. Hierbei ist die steuerliche Auswirkung Ihres vorgetragenen Sachverhaltes maßgebend. Der Gegenstandswert ist mit seiner Berechnungsgrundlage darzulegen. Bei Dauersachverhalten ist auf die durchschnittliche steuerliche Auswirkung eines Jahres abzustellen. Ist der Gegenstandswert nicht bestimmbar und auch keine sachgerechte Schätzung möglich, wird eine Zeitgebühr berechnet.
Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft schriftlich oder elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen.
Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen wollen:
Wenn Sie den Antrag elektronisch stellen wollen:
keine
Hinweis:
Schriftlicher oder elektronischer Antrag unter Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV).
Bundesministerium der Finanzen (BMF)