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Eine Entlastung von der Kaffeesteuer kommt infrage, wenn der Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren ursprünglich versteuert wurden, aber später zu einem Zweck verwendet werden, der eine Entlastung rechtfertigt. Eine Entlastung bei der Steuer kann bedeuten:
Entlastungen der Kaffeesteuer sind in den folgenden Fällen möglich:
Wer versteuerten Kaffee oder kaffeehaltige Waren gegen Steuerentlastung in einen anderen Mitgliedstaat befördern oder kaffeehaltige Waren ausführen will, bedarf der vorherigen Zusage durch das Hauptzollamt in Form eines Zusagescheines. Dieser ist mit amtlichen Vordruck zu beantragen.
Die Entlastung müssen Sie beantragen.
Wenn Sie Kaffee in Ihr Steuerlager aufnehmen:
Wenn Sie Kaffee oder kaffeehaltige Waren in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland ausliefern:
Es entstehen keine Kosten.
Um die Entlastung von der Kaffeesteuer zu beantragen, gehen Sie folgendermaßen vor:
Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.
Es kann keine Bearbeitungsdauer angegeben werden.
Abgabe des Antrags auf Steuerentlastung bei
Formulare: ja
Online-Verfahren: nein
Schriftform erforderlich: ja
persönliches Erscheinen nötig: nein
Bundesministerium der Finanzen