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Die Anzeige der Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss schriftlich bei der zuständigen Stelle erfolgen.
Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.
Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis wurde erteilt.
Keine
Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungs- oder der Waffenhandelserlaubnis bei der für den Ort der Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle zuständigen Waffenbehörde erfolgen.
Keine
Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach der Eröffnung oder Schließung erfolgen.
Schriftformerfordernis (perspektivisch: Onlineverfahren)
Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Polizeipräsidium
Polizeipräsidium, zuständige Polizeidirektion
zuständige Polizeidirektion