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Anzeige der Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels Entgegennahme

Volltext

Die Anzeige der Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss schriftlich bei der zuständigen Stelle erfolgen.

Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.

Erforderliche Unterlagen

  • Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis

Voraussetzungen

Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubniswurde wurde erteilt.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Keine

Verfahrensablauf

Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungs- oder  der Waffenhandelserlaubnis bei der für den Ort der Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle zuständigen Waffenbehörde erfolgen.

Bearbeitungsdauer

Keine

Fristen

Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach der Eröffnung oder Schließung erfolgen.

Formulare/Schriftformerfordernis

Schriftformerfordernis (perspektivisch: Onlineverfahren)

Weiterführende Informationen

Fachlich freigegeben durch

Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Fachlich freigegeben am

23.09.2020

Zuständige Stelle

Polizeipräsidium

Ansprechpunkt

Polizeipräsidium, zuständige Polizeidirektion

zuständige Polizeidirektion

Zuständige Stelle(n)

Polizeidirektion West

Magdeburger Straße 52
14770Brandenburg an der Havel
E-Mail