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Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und aus dem Ausland zurück nach Deutschland ziehen, werden Sie eventuell nicht automatisch im Wählerverzeichnis für die Europawahl eingetragen.
Dies hängt davon ab, wann Sie sich nach Ihrer Rückkehr wieder in Deutschland angemeldet haben. Wenn Sie dies nach dem 42. und vor dem 20. Tag vor der Wahl getan haben, müssen Sie die Eintragung ins Wählerverzeichnis schriftlich beantragen.
Verwenden Sie hierzu das Antragsformular nach Anlage 1 der Europawahlordnung.
Erklärung an Eides statt zur Wahlberechtigung und Erklärung, dass nicht woanders ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt wurde
(Anlage 1 der Europawahlordnung mit Merkblatt)
Sie können sich als volljährige Deutsche oder volljähriger Deutscher ohne Wahlrechtsausschluss nach Ihrer Rückkehr aus dem Ausland zur Europawahl ins Wählerverzeichnis eintragen lassen, wenn Sie:
keine
2 bis 4 Wochen
ab dem 41. bis zum 21. Tag vor der Wahl
keine
Formular nach Anlage 1 der Europawahlordnung mit Merkblatt
Ministerium des Innern des Landes NRW
Wahlbehörde der kreisfreien Stadt/der Gemeinde/des Amtes/der Verbandsgemeinde