Bannerbild
Bannerbild
Bannerbild
Bannerbild
Bannerbild
Bannerbild
Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Gewerbliche Erlaubnis nach Sprengstoffrecht beantragen

Volltext

Wenn Sie im gewerblichen Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder diese verbringen (transportieren) wollen, benötigen Sie hierzu eine Erlaubnis der örtlichen Sprengstoffbehörde.

Tätigkeiten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen besitzen ein großes Gefahrenpotential. Ziel des Sprengstoffgesetzes ist es, Menschen und Sachen vor diesen Gefahren zu schützen.

Um Unfälle und Missbrauch zu vermeiden, stellt das Sprengstoffrecht hohe Anforderungen an die Personen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen.

Dazu zählen folgende Nachweise:

  • Alter (mindestens 21 Jahre alt)
  • Eignung,
  • Zuverlässigkeit und
  • Fachkunde.

Im Rahmen des Nachweises der Zuverlässigkeit werden Auskünfte von anderen Behörden, beispielsweise von. der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Verfassungsschutzbehörde eingeholt.

Als Unternehmerin oder Unternehmer benötigen Sie eine Erlaubnis für den Umgang und Verkehr beispielsweise mit folgenden explosionsgefährlichen Stoffen:

  • Explosivstoffe, beispielsweise. Sprengstoffe oder pyrotechnische Sätze
  • NC-Pulver (Nitrozellulosepulver) oder Schwarzpulver
  • Bühnenpyrotechnik/technische Pyrotechnik
  • Feuerwerkskörper der Kategorie F3 und F4,
  • Feuerwerkskörper der Kategorie F 2, die nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz als erlaubnispflichtig aufgeführt sind, beispielsweise mit Blitzknallsatz

Durch die behördliche Erlaubnis wird sichergestellt, dass nur die Personen zu explosionsgefährlichen Stoffen Zugang erhalten, die die Anforderungen an einen sicheren Umgang erfüllen.

Gegebenenfalls wird bei Beantragung einer gewerblichen Erlaubnis die zuständige Behörde weitere Informationen zu den vorhandenen Lagermöglichkeiten der explosionsgefährlichen Stoffe von Ihnen erfragen.

Erforderliche Unterlagen

Voraussetzungen

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Fristen

Hinweise (Besonderheiten)

Fachlich freigegeben durch

Fachlich freigegeben am

Zuständige Stelle